Änderungen für PV-Anlagen durch das Solarspitzengesetz

Durch das Solarspitzengesetz (eigentlich: Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Vermeidung von temporären Erzeugungsüberschüssen) ändern sich einige Randbedingungen für die Vergütung von neuen PV-Anlagen..


Ziel des Gesetzes

  • Vermeidung von Erzeugungsüberschüssen durch gleichzeitige Einspeisung vieler PV-Anlagen.
  • Förderung eines netz- und marktdienlichen Betriebs erneuerbarer Energien.

 

Wichtige Änderungen für neue PV-Anlagen

  • Keine Vergütung bei negativen Strompreisen (§ 51 EEG) für Anlagen ab 2 kWp.
  • Ausnahme: Anlagen unter 2 kWp oder 2-100 kWp ohne Smart Meter erhalten weiterhin Vergütung.
  • Nachholzeit für Nullvergütung (§ 51a EEG): Nicht vergütete Stunden können nach 20 Jahren nachgeholt werden.
  • Leistungsbegrenzung ohne Smart Meter (§ 9 EEG): Anlagen < 100 kWp dürfen bis zur Installation eines Smart Meters nur 60 % der Leistung einspeisen (siehe auch Blogeintrag zur Novelle des Energiewirtschaftsrechts 2025).

 

Praxisauswirkungen

  • Ohne Smart Meter: 60 % Begrenzung → volle Vergütung, aber nicht alle Erzeugung nutzbar.
  • Mit Smart Meter: Volle Einspeisung möglich → aber keine Vergütung bei negativen Preisen.
  • Lösung: Eigennutzung oder Batteriespeicherung, um Strom später einzuspeisen (§ 19 EEG).

 

Hintergrund: Negative Strompreise

  • Entstehen, wenn mehr erneuerbare Energie erzeugt wird als verbraucht.
  • Erzeuger zahlen Abnehmern Geld, um Strom abzunehmen, um Netzstabilität zu gewährleisten.
  • Flexibilisierung des Energiesystems: Speicher, E-Mobilität und dynamische Tarife sollen helfen, negative Preise zu reduzieren.

 

Gerne unterstützen wir Sie bei Fragen zu den Änderungen. Sprechen Sie uns an.

 

Autoren: Stefan Dessin


Novelle des Energiewirtschaftsrechts 2025

Das „Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Vermeidung von temporären Erzeugungsüberschüssen“ ist am 25.02.2025 in Kraft getreten.


Wir geben Ihnen einen Überblick über die Neuregelungen und Handlungspflichten im EEG, MsbG und EnWG.

 

Änderungen im Erneuerbaren-Energien-Gesetz (EEG)

Die Änderungen zielen darauf ab, die Netzstabilität zu verbessern, Direktvermarktung zu erleichtern und erneuerbare Energien effizienter in das Energiesystem zu integrieren.

  • Technische Einrichtungen zur netzdienlichen Steuerung (§ 9 EEG)
    • Pflicht zur Wirkleistungsbegrenzung auf 60 % für Anlagen unter 100 kW, sofern sie nicht direktvermarktet werden (siehe auch Blogeintrag zum Solarspitzengesetz).
    • Anforderungen an intelligente Messsysteme und Steuerungseinrichtungen in Verbindung mit dem Messstellenbetriebsgesetz (MsbG).
    • Einführung einer Sanktionsmöglichkeit: Netztrennung bei schweren Verstößen gegen Steuerbarkeitspflichten.
  • Netztrennung bei schweren Pflichtverstößen (§ 52a EEG)
    • Einführung einer Netztrennung als Sanktion für wiederholte Verstöße gegen Steuerungspflichten.
    • Netzbetreiber müssen eine Frist zur Nachbesserung setzen, bevor die Netztrennung erfolgt.
  • „Marktaktive“ Speicher (§§ 19 Abs. 3-3c, § 85d EEG)
    • Aufhebung des Ausschließlichkeitsprinzips für Speicher: EEG-geförderter Strom und Graustrom können gleichzeitig gespeichert und genutzt werden.
    • Einführung von Abgrenzungs- und Pauschaloptionen zur Vermeidung von EEG-Förderverlusten bei gemischter Speichernutzung.
  • Verbesserte Rahmenbedingungen für die Direktvermarktung
    • Flexiblere Fristen für Nachweise der marktorientierten Steuerung.
    • Verpflichtung zur technischen Steuerbarkeit für Direktvermarktung ab 2028 über das Smart-Meter-Gateway.
    • Vereinfachte und standardisierte Nachweise für Steuerbarkeit.
  • Änderungen bei der Spotmarktpreisdefinition & Förderung bei negativen Preisen
    • Einführung einer neuen Definition für Strompreise basierend auf Viertelstundenkontrakten.
    • Förderung fällt bereits nach einer Viertelstunde mit negativen Preisen weg (bisher vier Stunden).
    • Verlängerung des Förderzeitraums für PV-Anlagen mit einem Marktmengenmodell statt einer zeitbasierten Verlängerung.

 

Änderungen im Messstellenbetriebsgesetz (MsbG)

Die Änderungen zielen darauf ab, den Rollout intelligenter Messsysteme zu beschleunigen, die Netzsteuerung zu verbessern und die Wirtschaftlichkeit für Messstellenbetreiber sicherzustellen.

  • Rolloutpflichten und -fristen (§§ 29-31, 45 MsbG)
    • Beschleunigung des Rollouts für intelligente Messsysteme (iMS) und Steuerungseinrichtungen, insbesondere bei Erzeugungsanlagen.
    • Enddatum für den agilen Rollout: 31. Dezember 2025.
    • Neue Priorisierung des Rollouts:
      • Installierte Leistung statt Messstelle als Maßstab.
      • Reduzierung der Pflichtquote auf 90 % statt 95 %.
      • Neuanlagen erhalten Vorrang beim Rollout.
  • Standard- und Zusatzleistungen (§ 34 MsbG)
    • Steuerung am Netzanschluss als neue Standardleistung mit eigener Preisobergrenze (POG).
    • Datenlieferung an Netzbetreiber (VNB und ÜNB) nun viertelstündlich statt täglich.
    • Zusammenlegung von Zusatzleistungen:
      • Keine Trennung mehr zwischen Installation der Steuertechnik (Hardware) und der eigentlichen Steuerung.
  • Änderung der Preisobergrenzen (§§ 30, 32, 35 MsbG)
    • Erhöhung der Preisobergrenzen (POG) für Messstellenbetreiber, um wirtschaftlichen Betrieb sicherzustellen.
    • Bündelungsregelungen für mehrere Zähler entfallen (§ 30 Abs. 5 MsbG).
    • Einführung einer Vermutungsregel für angemessene Zusatzleistungsentgelte in bestimmten Fällen (z. B. vorzeitiger Einbau, Datenübermittlung an Energieserviceanbieter).
  • Änderungen bei der Datenkommunikation (§§ 60, 66 MsbG)
    • Neudefinition der energiewirtschaftlich relevanten Daten zur Optimierung der Netzsteuerung.
    • Anpassung der Datenübermittlungspflichten für intelligente Messsysteme.
  • Messstellenbetreiber für Gas
    • Einbindung von Gasmesseinrichtungen als Zusatzleistung ab dem 1. Juli 2026 auf Kundenwunsch.

 

Änderungen im Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)

Die Änderungen sollen die Netzstabilität erhöhen, den Anschluss von Erneuerbaren Energien beschleunigen und die Ladeinfrastruktur für Elektromobilität verbessern.

  • Umrüstungsverpflichtung für große Kraftwerke (§ 13l EnWG)
    • Betreiber stillzulegender Kraftwerke ab 50 MW können verpflichtet werden, ihre Anlagen für Systemdienstleistungen umzurüsten.
    • Ziel: Bereitstellung von Blindleistung, Kurzschlussleistung und Trägheit für die Netzstabilität.
    • Netzbetreiber erhalten Befugnis, Umrüstungsverlangen gegenüber Kraftwerksbetreibern auszusprechen.
  • Einführung eines „Anlagen-Checks“ (§ 12 Abs. 2a-h EnWG)
    • Netzbetreiber müssen überprüfen, ob steuerbare Erzeugungsanlagen die Steuerungsanforderungen tatsächlich erfüllen.
    • Begonnen wird mit Anlagen über 100 kW, schrittweise Ausweitung auf kleinere Anlagen möglich.
  • Flexible Netzanschlüsse (§ 17 Abs. 2b EnWG, neu)
    • Rechtsrahmen für flexible Netzanschlussvereinbarungen zwischen Netzbetreibern und Anlagenbetreibern bei Netzengpässen.
    • Parallel zu den Regelungen im EEG für begrenzte Einspeiseleistungen.
  • Verlängerung der Genehmigungsfiktion für Ladepunktbetreiber (§ 118 Abs. 34 EnWG, neu)
    • Übergangsregelung für de-minimis-Netzbetreiber (kleine Netzbetreiber mit Ladeinfrastruktur) wird bis Ende 2026 verlängert.
    • Ziel: Vereinfachung von Genehmigungsverfahren für Ladepunkte.

 

Gerne unterstützen wir Sie bei Fragen zu den Änderungen. Sprechen Sie uns an.

 

Autoren: Lissa Rakus


Omnibus-Paket der EU

Omnibus-Paket der EU



Umfassende Anpassungen der Nachhaltigkeitspflichten für Unternehmen 

Am 26. Februar 2025 präsentierte die Europäische Kommission das sogenannte „Omnibus-Paket“ mit dem Ziel, die bestehenden Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung zu überarbeiten und anzupassen. Dieser Entwurf sieht weitreichende Änderungen bei den regulatorischen Vorgaben vor, die unter anderem die Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung (CSRD), die EU-Taxonomie sowie die Sorgfaltspflichtenrichtlinie für Unternehmen (CSDDD) betreffen.
Die Vorschläge durchlaufen nun das gesetzgeberische Verfahren im Europäischen Parlament und im Rat. Änderungen im weiteren Verlauf sind daher möglich.
Nachfolgend finden Sie die wichtigsten Aspekte der geplanten Neuerungen:

 

1. Anpassungen bei der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD)

  • Eingrenzung des Anwendungsbereichs: Künftig sollen nur noch Unternehmen mit über 1.000 Mitarbeitenden der Nachhaltigkeitsberichterstattungspflicht unterliegen. Dies würde den Kreis der berichtspflichtigen Unternehmen um etwa 80% reduzieren.
  • Zeitliche Anpassungen: Die Einführung der Berichtspflichten für Unternehmen der zweiten Welle soll um zwei Jahre aufgeschoben werden. Dies betrifft große Unternehmen, die ursprünglich ab dem Geschäftsjahr 2025 zur Berichterstattung verpflichtet gewesen wären. Unternehmen der ersten Welle, die bereits unter die NFRD fallen, sind von dieser zeitlichen Verschiebung nicht betroffen.
  • Überarbeitung des ESRS Set 1: Die Zahl der ESRS-Datenpunkte soll erheblich reduziert werden. Dabei soll der Fokus mehr auf quantitative Datenpunkte als auf dem narrativen Text gelegt werden.
  • Reduzierung der Berichtspflichten für KMU: Die Anforderungen für kleine und mittlere Unternehmen sollen auf ein Minimum begrenzt werden, um deren administrative Belastung zu verringern.
  • Anpassungen bei der Prüfung: Eine strengere Prüfung mit umfassender Sicherheit („Reasonable Assurance“) soll nicht mehr verpflichtend eingeführt werden. Eine begrenzte Prüfung („Limited Assurance“) bleibt bestehen.

 

2. EU-Taxonomie

  • Begrenzung des Anwenderkreises: Die Offenlegungspflichten sollen künftig nur noch für Unternehmen mit mehr als 1.000 Mitarbeitenden und einem jährlichen Nettoumsatz von über 450 Mio. EUR gelten. Für andere Unternehmen wird eine freiwillige Berichterstattung vorgesehen.

Zusätzlich soll eine überarbeitete Verordnung Erleichterungen bei der Berichterstattung einführen. Dazu gehören unter anderem flexible Schwellenwerte für die Erhebung von Taxonomiekennzahlen.

 

3. Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD)

  • Anpassung des Anwendungsbereichs und zeitliche Verschiebung: Die Einführung der Sorgfaltspflichten im Bereich Nachhaltigkeit soll um ein Jahr verschoben werden. Ab 2028 wären Unternehmen mit über 3.000 Mitarbeitenden betroffen, ein Jahr später dann auch Unternehmen mit über 1.000 Mitarbeitenden.
  • Reduzierte Pflichten und Rechtsfolgen: Die ursprünglich vorgesehene zivilrechtliche Haftung bei Verstößen soll entfallen, und die drohenden Bußgelder sollen überschaubarer werden.

 

4. Carbon Border Adjustment Mechanism (CBAM)

  • Anpassung der Schwellenwerte: Importeure, die weniger als 50 Tonnen der betroffenen Produkte pro Jahr einführen, sollen künftig von den Meldepflichten ausgenommen werden. Dies würde insbesondere kleine und mittlere Unternehmen entlasten.

 

Fazit und Ausblick

Sollten die geplanten Änderungen umgesetzt werden, würde dies eine erhebliche Reduzierung der Nachhaltigkeitsberichtspflichten für viele Unternehmen bedeuten. Unternehmen, die sich bereits auf die bisherigen Vorgaben vorbereitet haben, sollten jedoch bedenken, dass ihre bisherigen Maßnahmen nicht vergeblich waren. Nachhaltigkeit bleibt ein zentrales Thema für langfristige Geschäftsstrategien.

Das Gesetzgebungsvorhaben befindet sich noch in der Entwurfsphase. Änderungen während des weiteren Verlaufs sind möglich. Es empfiehlt sich daher, die Entwicklung genau zu beobachten und sich auf verschiedene Szenarien vorzubereiten.

Wir halten Sie über weitere Entwicklungen auf dem Laufenden. Bei Fragen stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.

 

Autorin: Meike Stach


Neues Merkblatt für das EnEfG veröffentlicht

Im Dezember 2023 ist das Energieeffizienzgesetz (EnEfG) in Kraft getreten. Nun wurde das Merkblatt für das EnEfG mit Stand 12.02.25 aktualisiert.


Anpassung der Erläuterungen zum Unternehmensbegriff
Unter 2.1 Unternehmensbegriff wurde der letzte Absatz ergänzt, in dem der Anwendungsbereich des § 8 EDL-G für öffentliche Verwaltungen und kommunale Unternehmen erläutert wird.

 

Neuer Entscheidungsbaum
Unter 2.3 wurde zur einfacheren Entscheidungsfindung ein Entscheidungsbaum für die Verpflichtungen aus EDL-G und EnEfG integriert.

Anwendung der 90%-Regelung
Im Kapitel 4 wurde im zweiten Absatz die Anwendung der 90%-Regelung zum Einrichten von EnMS oder UMS eingefügt. Dabei ist zu beachten, dass die Regelung ausschließlich auf das einzelne, verpflichtete Unternehmen beschränkt und unternehmensübergreifend nicht zulässig ist. Außerdem muss sichergestellt werden, dass alle vom Managementsystem erfassten Standorte im Zertifikat oder dessen Anlagen aufgeführt sind.

 

Beispiel zum kurzfristigen überschreiten von 7,5 GWh
Im letzten Abschnitt im Kapitel 4 wurde außerdem eine Regelung zum kurzfristigen überschreiten von 7,5 GWh aufgenommen und anhand eines Beispiels dargestellt.
Außerdem wurde im Kapitel 4 bei der Darstellung der zusätzlichen Anforderungen ein Hinweis zur Plattform für Abwärme eingefügt.

 

Ausnahmenregelungen zur Berechnung nach DIN EN 17463
Im Kapitel 5 wurden Ausnahmeregelungen für die Wirtschaftlichkeitsbewertung von Maßnahmen nach DIN EN 17463 ergänzt:

  • Maßnahmen mit einem Netto-Investitionsvolumen von bis zu 2.000 Euro,
  • Maßnahmen, deren Umsetzung beschlossen ist und die direkt in den Umsetzungsplan aufgenommen werden,
  • Maßnahmen, deren Umsetzung durch gesetzliche oder regulatorische Vorgaben vorgeschrieben sind.

 

Konkretisierung der Anforderungen an Umsetzungspläne (§ 9 EnEfG)
Im Kapitel 5 wurden Angaben und Umfang zu den Umsetzungsplänen ergänzt und ein Beispiel für einen Umsetzungsplan eingefügt.

  • Die Prüfung muss durch externe, unabhängige Dritte erfolgen.
  • Es müssen die Anforderungen zum Inhalt und Umfang der Umsetzungspläne der jeweiligen Normen beachtet werden
    • DIN EN 16247 Erstellung Plan und Ablaufplan für die Umsetzung
    • DIN EN ISO 50001 Aktionspläne mit entsprechenden Anforderungen
    • Aktionsplan im Sinne der EMAS-Verordnung
  • Veröffentlichung der Umsetzungspläne
    • In einem öffentlichen Unternehmensbericht oder als separates Dokument auf der Internetseite des Unternehmens
    • Als Bestandteil des Nachhaltigkeitsberichts des Unternehmens

Das neue Merkblatt finden Sie hier.
Gerne unterstützen wir Sie bei der Umsetzung & bei Fragen zu den Neuerungen im Merkblatt. Sprechen Sie uns an.

 

Autoren: Lissa Rakus