Künstliche Intelligenz in der Energiewirtschaft: Zwischen Aufbruch und Umsetzung
KI in der Energiewirtschaft
Herausforderung: Zwischen Motivation und Regularien
Ob Texterstellung, Prognosemodelle oder interne Chatbots – Künstliche Intelligenz ist in der Energiewirtschaft angekommen. Doch wie gelingt der Schritt von der Idee in die Umsetzung? Unsere Kollegen Marcus Weidelt und Nikola Lißner beschäftigen sich intensiv mit diesen Themen. Mit energate messenger⁺ spricht Nikola Lißner im Interview über Potenziale, konkrete Einsatzszenarien und die Herausforderungen beim KI-Einsatz in der Branche. Die Diskussion rund um den Einsatz von Künstlicher Intelligenz (KI) hat die Energiewirtschaft erreicht – und sie wird zunehmend praxisnäher geführt.
Lesen Sie das vollständige Interview auf energate und erfahren Sie, wie sich EVUs nun vorbereiten können.
Oder hier als PDF:
Sie möchten herausfinden, welche KI-Anwendungen in Ihrem Unternehmen sinnvoll sind? Sprechen Sie uns an – wir begleiten Sie auf dem Weg zur smarten Umsetzung.
Was liegt
hinter dem Horizont?
Wir kennen die Themen. Wir organisieren die Antworten.
Von der Umsetzung regulatorischer Anforderungen bis zum
Aufbau neuer Geschäftsmodelle.
Novelle des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes (KWKG 2025)
Am 1. April 2025 ist die Novelle des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes (KWKG 2025) und die KWK-Ausschreibungsverordnung in Kraft getreten.
Das Gesetz sieht vor, dass die KWK-Anlagen, sowie Wärme und Kälteanlagen gefördert werden, wenn sie bis zum 31.12.26 in Betrieb genommen werden. Um einen Ausbaustopp zu verhindern und Planungssicherheit zu gewährleisten, wird der Geltungsbereich durch die Novelle bis zum 31.12.30 verlängert. Die Neuregelungen gelten für Anlagen, die ab dem 1. April 2025 in Betrieb gehen. Das KWKG 2023 gilt weiterhin für bestehende Anlagen und Netze.
Förderung: Nicht ausschreibungspflichte Anlagen
- Anlagen >50kW und <500kW
- bis 31.12.26 eine Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz und innerhalb von vier Jahren in Betrieb gehen oder
- zum Ablauf dieses Zeitpunkts eine verbindliche Bestellung der Anlage oder der effizienzbestimmenden zu modernisierenden Anlagenteile vorweisen und innerhalb von vier Jahren in Betrieb gehen
Förderung: ausschreibungspflichte Anlagen
- Anlagen >500kW und <50MW
- Keine Änderungen zur Ermittlung der Höhe der Zuschlagszahlungen von KWK-Anlagen und innovativen KWK-Systemen (in der KWKAusV)
- Ausschreibungsrunde Jahr 2025 (Termine 1. Juni und 1. Dez.) wichtige Informationen sind acht Wochen vor den Terminen auf der Homepage der Bundesnetzagentur zu finden
Investitionskosten für Wärme- und Kältenetze
- §18 KWKG Anspruch auf Zahlung eines Zuschlags, wenn Inbetriebnahme vor dem 31.12.2026 erfolgt oder nach dem 31.12.2026, jedoch vor dem 01.01.2028, sofern bis 31.12.2026 alle landesrechtlichen Genehmigungen beim ÜNB vorliegen
- nach dem Vorliegen der letzten für das Vorhaben erforderlichen landesrechtlichen Genehmigung muss die Inbetriebnahme mit einer Frist von spätestens vier Jahren erfolgen. Sofern es keiner landesrechtlichen Genehmigung bedarf, ist es ausreichend, wenn eine der dafür wesentlichen Bauleistungen verbindlich beauftragt ist.
Begriffe „Wärme aus erneuerbaren Energien“ und „unvermeidbare Abwärme“
- Angleichung an das Wärmeplanungsgesetz (WPG)
- „unvermeidbare Abwärme“ beinhaltet nicht industrielle Abwärme, sondern auch Abwärme aus Stromerzeugungsanlagen und dem tertiären Sektor
- Ausweitung weitere Wärmequellen für den Fördertatbestand für Wärmenetze (Mindestanteil für erneuerbare und unvermeidbare Abwärme)
- Anhebung der Fördergrenzen für Wärmenetze von 20 auf 50 Mio. Euro
Fossile flüssige Brennstoffe
- die Nutzung von anderen fossilen Brennstoffen als Erdgas in neuen Wärmequellen wird untersagt
Einspeisung bei negativen Strompreisen
- Anlagen <50kW sind nicht mehr privilegiert
Gerne unterstützen wir Sie bei Fragen zu den Änderungen. Sprechen Sie uns an.
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