Durch das Solarspitzengesetz (eigentlich: Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Vermeidung von temporären Erzeugungsüberschüssen) ändern sich einige Randbedingungen für die Vergütung von neuen PV-Anlagen..


Ziel des Gesetzes

  • Vermeidung von Erzeugungsüberschüssen durch gleichzeitige Einspeisung vieler PV-Anlagen.
  • Förderung eines netz- und marktdienlichen Betriebs erneuerbarer Energien.

 

Wichtige Änderungen für neue PV-Anlagen

  • Keine Vergütung bei negativen Strompreisen (§ 51 EEG) für Anlagen ab 2 kWp.
  • Ausnahme: Anlagen unter 2 kWp oder 2-100 kWp ohne Smart Meter erhalten weiterhin Vergütung.
  • Nachholzeit für Nullvergütung (§ 51a EEG): Nicht vergütete Stunden können nach 20 Jahren nachgeholt werden.
  • Leistungsbegrenzung ohne Smart Meter (§ 9 EEG): Anlagen < 100 kWp dürfen bis zur Installation eines Smart Meters nur 60 % der Leistung einspeisen (siehe auch Blogeintrag zur Novelle des Energiewirtschaftsrechts 2025).

 

Praxisauswirkungen

  • Ohne Smart Meter: 60 % Begrenzung → volle Vergütung, aber nicht alle Erzeugung nutzbar.
  • Mit Smart Meter: Volle Einspeisung möglich → aber keine Vergütung bei negativen Preisen.
  • Lösung: Eigennutzung oder Batteriespeicherung, um Strom später einzuspeisen (§ 19 EEG).

 

Hintergrund: Negative Strompreise

  • Entstehen, wenn mehr erneuerbare Energie erzeugt wird als verbraucht.
  • Erzeuger zahlen Abnehmern Geld, um Strom abzunehmen, um Netzstabilität zu gewährleisten.
  • Flexibilisierung des Energiesystems: Speicher, E-Mobilität und dynamische Tarife sollen helfen, negative Preise zu reduzieren.

 

Gerne unterstützen wir Sie bei Fragen zu den Änderungen. Sprechen Sie uns an.

 

Autoren: Stefan Dessin