Durch das Solarspitzengesetz (eigentlich: Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Vermeidung von temporären Erzeugungsüberschüssen) ändern sich einige Randbedingungen für die Vergütung von neuen PV-Anlagen..
Ziel des Gesetzes
- Vermeidung von Erzeugungsüberschüssen durch gleichzeitige Einspeisung vieler PV-Anlagen.
- Förderung eines netz- und marktdienlichen Betriebs erneuerbarer Energien.
Wichtige Änderungen für neue PV-Anlagen
- Keine Vergütung bei negativen Strompreisen (§ 51 EEG) für Anlagen ab 2 kWp.
- Ausnahme: Anlagen unter 2 kWp oder 2-100 kWp ohne Smart Meter erhalten weiterhin Vergütung.
- Nachholzeit für Nullvergütung (§ 51a EEG): Nicht vergütete Stunden können nach 20 Jahren nachgeholt werden.
- Leistungsbegrenzung ohne Smart Meter (§ 9 EEG): Anlagen < 100 kWp dürfen bis zur Installation eines Smart Meters nur 60 % der Leistung einspeisen (siehe auch Blogeintrag zur Novelle des Energiewirtschaftsrechts 2025).
Praxisauswirkungen
- Ohne Smart Meter: 60 % Begrenzung → volle Vergütung, aber nicht alle Erzeugung nutzbar.
- Mit Smart Meter: Volle Einspeisung möglich → aber keine Vergütung bei negativen Preisen.
- Lösung: Eigennutzung oder Batteriespeicherung, um Strom später einzuspeisen (§ 19 EEG).
Hintergrund: Negative Strompreise
- Entstehen, wenn mehr erneuerbare Energie erzeugt wird als verbraucht.
- Erzeuger zahlen Abnehmern Geld, um Strom abzunehmen, um Netzstabilität zu gewährleisten.
- Flexibilisierung des Energiesystems: Speicher, E-Mobilität und dynamische Tarife sollen helfen, negative Preise zu reduzieren.
Gerne unterstützen wir Sie bei Fragen zu den Änderungen. Sprechen Sie uns an.
Was liegt
hinter dem Horizont?
Wir kennen die Themen. Wir organisieren die Antworten.
Von der Umsetzung regulatorischer Anforderungen bis zum
Aufbau neuer Geschäftsmodelle.