VSME-Standard: Nachhaltigkeitsberichterstattung für KMU – Module, Zeitplan und Umsetzung

VSME-Standard



Warum der VSME-Standard für KMU wichtig ist

Der Voluntary Standard for non-listed Micro-, Small- and Medium-Sized Enterprises (VSME) wurde von EFRAG entwickelt, um KMU bei der Nachhaltigkeitsberichterstattung zu unterstützen. Er hilft nicht nur, die Anforderungen von Banken, Investoren und Geschäftspartnern zu erfüllen, sondern auch die eigenen Nachhaltigkeitsprozesse zu optimieren.

Obwohl der Standard freiwillig ist, bietet er eine strukturierte Herangehensweise an ESG-Berichterstattung für nicht börsennotierte KMU und ist kompatibel mit den European Sustainability Reporting Standards (ESRS).

Zielgruppe des VSME-Standards

Der VSME-Standard richtet sich an:

Kleine und mittlere Unternehmen, die außerhalb der Berichtspflichten der CSRD liegen

Lieferanten großer Unternehmen, die ESG-Daten bereitstellen müssen

Unternehmen, die Finanzierung von Banken oder Investoren benötigen

KMU, die Nachhaltigkeit in ihre Unternehmensstrategie integrieren wollen

Die Modulstruktur des VSME

Der Standard ist modular aufgebaut, um KMU je nach Umfang ihrer Berichterstattung flexible Optionen zu bieten:

Basic Modul

Das Basis-Modul ist die Mindestanforderung für KMU und enthält:

  • Allgemeine Angaben (Rechtsform, Branche, Bilanzsumme, Umsatz, Mitarbeiterzahl)
  • Umweltkennzahlen (Energieverbrauch, CO₂-Emissionen, Ressourcennutzung, Wasserverbrauch, Abfallmanagement)
  • Sozialkennzahlen (Arbeitsbedingungen, Gleichstellung, Arbeitssicherheit, Schulungen)
  • Governance-Kennzahlen (Bestechung und Korruption, Unternehmensethik)

Erweitertes Modul (Comprehensive Module)

Das erweiterte Modul geht über die Grundanforderungen hinaus und ist für Unternehmen gedacht, die umfangreichere ESG-Daten benötigen. Es umfasst:

  • Strategie und Geschäftsmodell (Sustainability-Roadmap, Transformationspläne)
  • Detailliertere Umweltmetriken (GHG-Reduktionsziele, Klimarisiken, Scope-3-Emissionen)
  • Soziale Metriken (Detailliertere Menschenrechtsaspekte, Diversitätsquoten)
  • Erweiterte Governance-Kriterien (Nachhaltigkeitsbezogene Umsatzanteile, Benchmarking mit EU-Vorgaben)

➡ Empfohlen für KMU mit hohem ESG-Impact oder komplexeren Berichtsanforderungen.

 

Schritt-für-Schritt-Zeitplan zur Umsetzung des VSME-Standards für KMU 

Ein strukturierter Zeitplan hilft KMU, sich optimal auf die Berichterstattung vorzubereiten.

🔹 Phase 1: Vorbereitung (0.–3. Monate)

  • Interne Analyse: Welche Nachhaltigkeitsthemen sind relevant?
  • Datenquellen identifizieren: Welche Umwelt- und Sozialdaten liegen bereits vor?
  • Entscheidung über Modulwahl: Basis- oder Erweiterungs-Modul?
  • Verantwortlichkeiten festlegen: Wer ist für ESG-Reporting zuständig?

🔹 Phase 2: Datensammlung & Erfassung (3.–6. Monate)

  • Umwelt- und Sozialkennzahlen erfassen: Energieverbrauch, Emissionen, Arbeitsbedingungen etc.
  • Datenqualität sicherstellen: Vergleichbarkeit und Vollständigkeit prüfen
  • Software-Tools auswählen: Automatisierungsmöglichkeiten für Reporting nutzen

🔹 Phase 3: Nachhaltigkeitsbericht erstellen (6.–9. Monate)

  • Erstellung des ersten Nachhaltigkeitsberichts gemäß VSME-Standard
  • Zusammenfassung der ESG-KPIs in verständlichen Formaten
  • Abstimmung mit Banken, Investoren und Geschäftspartnern

🔹 Phase 4: Implementierung & Verbesserung (9.–12 .Monate)

  • Nachhaltigkeitsstrategie optimieren: Verbesserungsmaßnahmen identifizieren
  • Prozesse standardisieren: Regelmäßige ESG-Berichterstattung etablieren
  • Transparenz erhöhen: Veröffentlichung auf Website oder für Geschäftspartner

Erfolgsfaktoren für die Umsetzung des VSME-Standards

  • Frühzeitige Integration in die Geschäftsstrategie: Nachhaltigkeitsziele mit der Unternehmensstrategie verknüpfen
  • Automatisierung nutzen: IT-Tools zur Datenerfassung und Berichterstellung einsetzen
  • Stakeholder-Kommunikation: Banken, Investoren und Partner in den Prozess einbinden
  • Regelmäßige Updates: Nachhaltigkeitsbericht jährlich aktualisieren und verbessern

Fazit: Nachhaltigkeitsbericht als Wettbewerbsvorteil für KMU

Die Implementierung des VSME-Standards hilft KMU nicht nur bei der Erfüllung von ESG-Anforderungen, sondern stärkt auch ihre Marktposition und verbessert den Zugang zu Finanzierung und Geschäftspartnern.

Jetzt Handeln! Starten Sie mit der Planung und nutzen Sie die Vorteile einer strukturierten ESG-Berichterstattung.

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Autor: Maximilian Barthelmey


Omnibus-Paket der EU

Omnibus-Paket der EU



Umfassende Anpassungen der Nachhaltigkeitspflichten für Unternehmen 

Am 26. Februar 2025 präsentierte die Europäische Kommission das sogenannte „Omnibus-Paket“ mit dem Ziel, die bestehenden Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung zu überarbeiten und anzupassen. Dieser Entwurf sieht weitreichende Änderungen bei den regulatorischen Vorgaben vor, die unter anderem die Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung (CSRD), die EU-Taxonomie sowie die Sorgfaltspflichtenrichtlinie für Unternehmen (CSDDD) betreffen.
Die Vorschläge durchlaufen nun das gesetzgeberische Verfahren im Europäischen Parlament und im Rat. Änderungen im weiteren Verlauf sind daher möglich.
Nachfolgend finden Sie die wichtigsten Aspekte der geplanten Neuerungen:

 

1. Anpassungen bei der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD)

  • Eingrenzung des Anwendungsbereichs: Künftig sollen nur noch Unternehmen mit über 1.000 Mitarbeitenden der Nachhaltigkeitsberichterstattungspflicht unterliegen. Dies würde den Kreis der berichtspflichtigen Unternehmen um etwa 80% reduzieren.
  • Zeitliche Anpassungen: Die Einführung der Berichtspflichten für Unternehmen der zweiten Welle soll um zwei Jahre aufgeschoben werden. Dies betrifft große Unternehmen, die ursprünglich ab dem Geschäftsjahr 2025 zur Berichterstattung verpflichtet gewesen wären. Unternehmen der ersten Welle, die bereits unter die NFRD fallen, sind von dieser zeitlichen Verschiebung nicht betroffen.
  • Überarbeitung des ESRS Set 1: Die Zahl der ESRS-Datenpunkte soll erheblich reduziert werden. Dabei soll der Fokus mehr auf quantitative Datenpunkte als auf dem narrativen Text gelegt werden.
  • Reduzierung der Berichtspflichten für KMU: Die Anforderungen für kleine und mittlere Unternehmen sollen auf ein Minimum begrenzt werden, um deren administrative Belastung zu verringern.
  • Anpassungen bei der Prüfung: Eine strengere Prüfung mit umfassender Sicherheit („Reasonable Assurance“) soll nicht mehr verpflichtend eingeführt werden. Eine begrenzte Prüfung („Limited Assurance“) bleibt bestehen.

 

2. EU-Taxonomie

  • Begrenzung des Anwenderkreises: Die Offenlegungspflichten sollen künftig nur noch für Unternehmen mit mehr als 1.000 Mitarbeitenden und einem jährlichen Nettoumsatz von über 450 Mio. EUR gelten. Für andere Unternehmen wird eine freiwillige Berichterstattung vorgesehen.

Zusätzlich soll eine überarbeitete Verordnung Erleichterungen bei der Berichterstattung einführen. Dazu gehören unter anderem flexible Schwellenwerte für die Erhebung von Taxonomiekennzahlen.

 

3. Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD)

  • Anpassung des Anwendungsbereichs und zeitliche Verschiebung: Die Einführung der Sorgfaltspflichten im Bereich Nachhaltigkeit soll um ein Jahr verschoben werden. Ab 2028 wären Unternehmen mit über 3.000 Mitarbeitenden betroffen, ein Jahr später dann auch Unternehmen mit über 1.000 Mitarbeitenden.
  • Reduzierte Pflichten und Rechtsfolgen: Die ursprünglich vorgesehene zivilrechtliche Haftung bei Verstößen soll entfallen, und die drohenden Bußgelder sollen überschaubarer werden.

 

4. Carbon Border Adjustment Mechanism (CBAM)

  • Anpassung der Schwellenwerte: Importeure, die weniger als 50 Tonnen der betroffenen Produkte pro Jahr einführen, sollen künftig von den Meldepflichten ausgenommen werden. Dies würde insbesondere kleine und mittlere Unternehmen entlasten.

 

Fazit und Ausblick

Sollten die geplanten Änderungen umgesetzt werden, würde dies eine erhebliche Reduzierung der Nachhaltigkeitsberichtspflichten für viele Unternehmen bedeuten. Unternehmen, die sich bereits auf die bisherigen Vorgaben vorbereitet haben, sollten jedoch bedenken, dass ihre bisherigen Maßnahmen nicht vergeblich waren. Nachhaltigkeit bleibt ein zentrales Thema für langfristige Geschäftsstrategien.

Das Gesetzgebungsvorhaben befindet sich noch in der Entwurfsphase. Änderungen während des weiteren Verlaufs sind möglich. Es empfiehlt sich daher, die Entwicklung genau zu beobachten und sich auf verschiedene Szenarien vorzubereiten.

Wir halten Sie über weitere Entwicklungen auf dem Laufenden. Bei Fragen stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.

 

Autorin: Meike Stach


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CSRD-Kosten in der Regulierung: Wie Netzbetreiber die ESG-Berichtspflichten finanzieren können

CSRD-Berichtspflichten finanzieren



Warum die CSRD für Energieunternehmen zur Kostenfrage wird

Die Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) bringt neue Berichtspflichten für Unternehmen mit sich – und Netzbetreiber sowie integrierte Energieversorgungsunternehmen (EVU) stehen vor der Herausforderung, diese zusätzlichen finanziellen Aufwände in ihre Geschäftsmodelle zu integrieren. Doch es gibt eine regulatorische Möglichkeit, diese Kosten teilweise zu refinanzieren: Die Bundesnetzagentur (BNetzA) erlaubt die Anpassung der Kostenbasis für die nächste Regulierungsperiode.

Wie funktioniert das? Welche Kosten sind betroffen? Und wie lässt sich eine Refinanzierung im Rahmen der Kostenprüfung erreichen? Ein kompakter Leitfaden für betroffene Unternehmen.

1. Kostenkategorisierung & Zuordnung

Damit CSRD-Kosten regulatorisch berücksichtigt werden können, müssen sie korrekt erfasst und den regulierten Tätigkeiten (Gas- und Stromnetz) zugeordnet werden. Die Hauptkostenbereiche umfassen:

Interne Aufwendungen:

  • Schulungen und Weiterbildungen für Mitarbeiter
  • Personalkosten für ESG- und Nachhaltigkeitsbeauftragte

Externe Beratung:

  • Unterstützung durch CSRD-Experten und Wirtschaftsprüfer
  • Beratung bei der Implementierung der neuen ESG-Standards

IT- und Reporting-Tools:

  • Softwarelösungen für Nachhaltigkeitsberichte
  • Datenmanagementsysteme zur Erfassung und Analyse von ESG-Daten

Wirtschaftsprüfungskosten:

  • Externe Prüfungen zur Sicherstellung der Berichtsqualität
  • Einhaltung der Berichtspflichten gemäß CSRD-Vorgaben

Warum ist die Zuordnung so entscheidend?

Nur wenn die CSRD-Kosten sauber dokumentiert und dem regulierten Geschäft (Netzbetrieb) zugeordnet sind, können sie in der Kostenprüfung der Bundesnetzagentur anerkannt werden.

2. Einreichung im Rahmen der Kostenprüfung

Die Bundesnetzagentur überprüft regelmäßig die Effizienz der Kostenbasis von Netzbetreibern. Hier liegt die Chance: CSRD-Kosten können in diese Prüfung einfließen und als Betriebskosten anerkannt werden.

Wichtige Zeitpunkte:

📌        2025: Nächste Kostenprüfung für Gasnetzbetreiber
📌        2026: Nächste Kostenprüfung für Stromnetzbetreiber

In dieser Prüfung können dauerhafte oder einmalige Kosten geltend gemacht werden. Doch eine rechtzeitige Vorbereitung ist entscheidend – insbesondere die korrekte Dokumentation und Argumentation gegenüber der Behörde.

3. Kostenallokation & Weitergabe an Netznutzer

Ein wesentlicher Vorteil: CSRD-Kosten können anteilig auf die Netzentgelte umgelegt werden. Das bedeutet:

Netzbetreiber refinanzieren ihre ESG-Aufwände über die regulierten Netzentgelte.
✔ Die Kostenbasis für die kommende Regulierungsperiode steigt, was zu einer (teilweisen) Erstattung führt.
✔ Die Bundesnetzagentur entscheidet letztendlich, in welchem Umfang diese Erstattung genehmigt wird.

 WICHTIG: Die Genehmigung durch die Regulierungsbehörde ist nicht garantiert. Eine gute Vorbereitung und detaillierte Begründung sind essenziell, um die Anerkennung der CSRD-Kosten als betriebsnotwendige Aufwendungen zu sichern.

4. Dokumentationspflicht & Nachweise

Die Bundesnetzagentur verlangt detaillierte Belege für alle geltend gemachten Kosten. Unternehmen müssen:

📑 Nachweise für die entstandenen CSRD-Kosten liefern
📑 Belegen, dass diese Ausgaben notwendig sind, um gesetzliche Anforderungen zu erfüllen
📑 Argumentieren, warum die Kosten zur Aufrechterhaltung des Netzbetriebs erforderlich sind

Empfehlung: Frühzeitige Abstimmung mit der Regulierungsbehörde

Eine frühzeitige Einbindung der Bundesnetzagentur kann Klarheit schaffen. Wer frühzeitig Rücksprache hält, kann sicherstellen, dass die CSRD-Kosten in der kommenden Regulierungsperiode anerkannt werden.

 

Fazit: CSRD-Kosten strategisch in die Kostenbasis integrieren

Netzbetreiber und EVU stehen vor einer neuen finanziellen Herausforderung, die sich durch die CSRD-Pflichten ergibt. Doch dank der Möglichkeit, diese Kosten in die regulierte Kostenbasis aufzunehmen, können Unternehmen eine (teilweise) Refinanzierung über die Netzentgelte erzielen.

Dafür sind jedoch drei Faktoren entscheidend:

✔       Strukturierte Erfassung & klare Kostenkategorisierung
✔       Rechtzeitige Einreichung bei der Bundesnetzagentur
✔       Lückenlose Dokumentation & fundierte Begründung

Wer diese Punkte beachtet, kann sichergehen, dass die ESG-Berichtspflichten nicht zur finanziellen Last, sondern zur strategischen Chance werden.

Jetzt aktiv werden!

Die nächste Kostenprüfung steht bevor – es ist höchste Zeit, die CSRD-Kosten strategisch in die Kostenbasis zu integrieren. Unternehmen sollten sich jetzt mit Experten beraten, um keine Refinanzierungschancen zu verschenken.

💡 Wie lassen sich CSRD-Kosten optimal in die Kostenbasis einbringen?
👉 Lass uns das in einem persönlichen Gespräch klären! Schreib uns jetzt und hole Dir ein kostenloses Beratungsgespräch: Jetzt kontaktieren!

Denn eines ist sicher: Die ESG-Berichtspflichten sind gekommen, um zu bleiben – und wer sie frühzeitig klug in seine Finanzplanung integriert, verschafft sich einen Wettbewerbsvorteil. 🚀

Autor: Maximilian Barthelmey


CSRD-Umsetzungsgesetz: Ein Rückblick auf politische Blockaden, offene Fragen und praktische Erkenntnisse

Update CSRD-Umsetzungsgesetz



Die Diskussion um die Umsetzung des CSRD-Umsetzungsgesetzes (CSRD-UG) für Deutschland hat in den letzten Monaten für viel Unsicherheit gesorgt. Während in der deutschen Politik ein Durchbruch ausbleibt und auf EU Ebene bereits erste Gedankenspiele in Richtung eines konsolidierten Gesamtansatzes aufkommen (Stichwort: Omnibus) rückt die praktische Umsetzung der Nachhaltigkeitsberichterstattung zunehmend in den Fokus – wie jüngst auf dem ESG Excellence Forum 2024 der Sustaind GmbH sichtbar wurde. Doch werfen wir zunächst einen Blick auf die Entwicklungen der letzten Monate.

 

Die politische Blockade: Ein Rückblick auf 2024

Das Jahr 2024 hätte zum Startpunkt der CSRD-Umsetzung in Deutschland werden sollen. Doch politische Hürden und die Blockadehaltung einzelner Akteure, insbesondere der FDP, verhinderten einen Konsens. Mit einem Gesetz noch in diesem Jahr ist nicht mehr zu rechnen. Stattdessen steht fest: Das Thema wird in die nächste Legislaturperiode verschoben, mit der Wahrscheinlichkeit, dass 2025 das erste Geschäftsjahr wird, für das Unternehmen eine Nachhaltigkeitsberichterstattung leisten müssen.

Die Chronologie der Ereignisse verdeutlicht die politischen und administrativen Hürden:

Zeitlicher Verlauf des CSRD-UG

  • März 2024: Das Bundesministerium der Justiz legt den Referentenentwurf für das CSRD-UG vor.
  • Juli 2024: Nach Beratungen verabschiedet das Bundeskabinett einen „leicht entschärften“ Regierungsentwurf. Die Frist für eine nationale Umsetzung ist da schon verstrichen. Ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland wird in Brüssel vorbereitet.
  • Ende September 2024: Der Entwurf wird in erster Lesung im Bundestag behandelt und an die zuständigen Ausschüsse überwiesen. Der politische Ruf nach einer inhaltlichen Aufweichung des Gesetzesvorhabens wird lauter – und das, obwohl bei der Umsetzung der CSRD in nationales Recht kaum Wahlmöglichkeiten bestehen.
  • Anfang November 2024: Die FDP, vertreten durch Bundesfinanzminister Christian Lindner, veröffentlicht das „Wirtschaftswende-Papier“. Inhaltlich fordert es ein Moratorium für neue Regulierungen, insbesondere für Maßnahmen, die aus dem Green Deal der EU hervorgehen. Diese Haltung führt letztendlich zum Aus der Ampel-Koalition.
  • Dezember 2024: Noch keine Empfehlung des federführenden Rechtsausschusses – ein entscheidender Schritt für die zweite und dritte Lesung im Bundestag und die anschließende Abstimmung im Bundesrat.

Mit nur wenigen verbleibenden Sitzungstagen und der politischen Blockadehaltung aller Parteien, ausgenommen SPD und Grüne, erscheint eine Verabschiedung in 2024 praktisch ausgeschlossen.

Was bedeutet das für Unternehmen?

Die fehlende Umsetzung der CSRD in deutsches Recht bringt für Unternehmen unterschiedliche Konsequenzen, je nach Größe und Kapitalmarktorientierung:

  1. Kapitalmarktorientierte Unternehmen (Berichtspflicht ab Geschäftsjahr 2024)
  • Prüfungspflicht unklar: Die CSRD sieht erstmals eine Prüfungspflicht für Nachhaltigkeitsberichte vor. Ohne nationale Umsetzung fehlt jedoch die gesetzliche Grundlage, diese durchzusetzen.
  • Rechtsunsicherheit: Unternehmen müssen nach den European Sustainability Reporting Standards (ESRS) berichten, könnten aber mit weniger strengen Anforderungen davonkommen.
  • Strategische Vor- und Nachteile: Unternehmen, die freiwillig strengere Standards anwenden, könnten Wettbewerbsnachteile durch höhere Kosten im Rahmen der Umsetzung erleiden. Andererseits können Unternehmen ohne regulatorischen Druck und Prüfungspflicht, die jetzt anstehende Berichtsperiode als Probelauf verstehen, Erfahrungen sammeln und aktiv gegenüber dem Gesetzgeber berichten sowie noch bestehende Lücken für den Gesamtprozess identifizieren.
  1. Nicht kapitalmarktorientierte Unternehmen (Berichtspflicht ab Geschäftsjahr 2025)
  • Vorbereitung erschwert: Notwendige Anpassungen im HGB, die diese Unternehmen betreffen, sind noch nicht verabschiedet. Dies erschwert die rechtzeitige Einführung von Berichtsstrukturen. Zudem sind Anpassungen in den kommunalen Satzungen auf Länderebene ausstehend, die eine Verpflichtung von Unternehmen der öffentlichen Hand, handelsrechtlich als großes Unternehmen zu bilanzieren zu müssen, außer Kraft setzen sollen.
  • Investitionsrisiken: Unternehmen könnten Investitionen in die Einführung erforderlicher Systeme und Prozesse zum Datenmanagement zurückhalten sowie die Bereitstellung interner Ressourcen verzögern, was den Aufwand in 2025 stark erhöht.
  • Marktrisiken: Unternehmen ohne klare Nachhaltigkeitsstrategie könnten im internationalen Vergleich an Attraktivität verlieren.

Wirtschaftliche und politische Konsequenzen

  • Reputationsverlust Deutschlands: Als größte Volkswirtschaft der EU wirkt die Verzögerung wie ein Signal für mangelnden Willen zur Nachhaltigkeit.
  • Erhöhte Unsicherheit: Unternehmen und Wirtschaftsprüfer müssen ohne klare Vorgaben arbeiten, was zu Intransparenz und uneinheitlichen Standards führt.
  • Kostensteigerungen: Kurzfristig gesparte Ressourcen könnten langfristig durch Nachholbedarf und Ineffizienzen übertroffen werden.

 

Ein realistischer Ausweg? – Vorteile einer Verschiebung der CSRD-Berichtspflicht

Aus dem Markt kommen erste Impulse, die eine generelle Verschiebung der Berichtspflichten ins Spiel bringen. Diese könnte insbesondere mittelständischen Unternehmen Entlastung bieten, die bislang wenig Erfahrung mit der komplexen Nachhaltigkeitsberichterstattung haben. Der Unterschied zwischen nachhaltigem Handeln und der strukturierten Berichterstattung über Nachhaltigkeit wird dabei oft unterschätzt.

Vorteile einer Verschiebung könnten sein:

  • Mehr Vorbereitungszeit:
    • Unternehmen könnten qualitativ hochwertige, gesetzeskonforme und Berichte erstellen
    • Nachhaltigkeitsberichte liefern für das erstellende Unternehmen und Adressaten (Interessenten, Investoren, Banken, Versicherungen, etc.) gleichermaßen einen Mehrwert und sind nicht nur die Erfüllung regulatorischer Pflichten.
    • Praxiserfahrungen erleichtern den Einstieg und brancheneinheitliche Vorgaben könnten sich entwickeln
  • Reduzierte Belastungen:
    • Finanzielle und organisatorische Herausforderungen würden in wirtschaftlich schwierigen Zeiten gemindert.
    • Besonders regulierungsintensive Branchen wie der Energiemarkt könnten entlastet werden.
  • Höhere Akzeptanz:
    • Mittelständische Unternehmen hätten mehr Zeit, sich mit den Anforderungen vertraut zu machen, was die Akzeptanz der Regulierungen fördern würde.
    • Nachhaltigkeitsberichterstattung könnte gezielter als Instrument für Transformation genutzt werden.
  • Unterstützung der Prüfungsqualität:
    • Wirtschaftsprüfer hätten mehr Zeit, sich auf die neuen Standards vorzubereiten, was die Qualität der Prüfungen verbessern würde.
  • Harmonisierung auf EU-Ebene:
    • Die EU könnte mit den Mitgliedstaaten einen einheitlichen, europaweiten Prüfungsstandard erarbeiten, der langfristig für mehr Konsistenz und Vergleichbarkeit sorgt.

Eine Verschiebung würde somit nicht nur den Unternehmen, sondern auch dem gesamten Ökosystem der Nachhaltigkeitsberichterstattung langfristige Vorteile bringen. Um ein Vertragsverletzungsverfahren kommt Deutschland ohnehin nicht herum … .

 

Die praktische Umsetzung: Kooperationen schaffen Sicherheit

Während die politische Umsetzung stockt, wächst in der Praxis der Druck, Antworten auf die vielen offenen Fragen der Nachhaltigkeitsberichterstattung zu finden. Auch hier fokussieren sich die Fragen, die wir uns als HORIZONTE-Group GmbH im Sinne unserer Kunden stellen, auf den Mittelstand.

Ende November hatten wir dazu die Gelegenheit auf dem ESG Excellence Forum 2024 der Sustaind GmbH, mit den mehr als 100 teilnehmenden in sieben offenen Podiumsdiskussionen offen über die drängendsten Fragestellungen zu diskutieren.

Gegenstand der Diskussionen waren u.a.:

  • Wo ordnet sich die CSRD-Nachhaltigkeitsberichterstattung in die aus dem Green Deal entwachsende Regulatorik (#EU-Taxonomie, #EUDR, #CSDDD und #LkSG, #Klimarisikoanalysen, etc.) ein und wie können Synergiepotenziale gehoben werden?
  • Wie können Unternehmen Datenstrukturen aufbauen, die auch zukünftigen Anforderungen gerecht werden?
  • Welche Rolle spielen Wirtschaftsprüfer im Rahmen der Umsetzung der CSRD – sind sie Prüfer oder Berater oder beides?

 

Die Diskussionen machten eines deutlich: Es gibt längst nicht auf alle Fragen zufriedenstellende Antworten. Doch genau darin liegt auch eine Chance, neue Lösungen zu entwickeln und voneinander zu lernen.

Aus unserer Sicht entscheidend dafür ist, dass nicht jeder Einzelne die passende Lösung für sich finden muss, sondern der Weg zum ersten Nachhaltigkeitsbericht in einer Kooperation mit branchengleichen Partnern und in einem regelmäßigen Austausch angegangen werden kann. Bestätigt wird unser Handeln nicht nur im Rahmen hochkarätiger Austauschformate wie dem ESG Excellence Forum 2024, sondern auch in unseren CSRD-Projekten, in denen es uns gelingt Akteure aus dem Energiemarkt gemeinsam an einen Tisch zu holen und von den Erfahrungen des jeweils anderen profitieren zu lassen.

 

Fazit: Stillstand als Risiko und Chance

Während die Blockade des CSRD-UG kurzfristig Druck von Unternehmen nimmt, wird der europäische Rahmen bereits neu gestaltet – mit Chancen auf eine verringerte Bürokratie und schlankeren Strukturen, sowie weniger Redundanzen. Unternehmen, die ihre Berichtsstrukturen schon jetzt an die CSRD anpassen, können langfristig profitieren. Gleichzeitig zeigt der Stillstand, dass ambitionierte EU-Ziele oft an nationalen Hürden scheitern.

Wichtig: Unternehmen sollten laufende Projekte zur Vorbereitung auf die CSRD-Berichterstattung keinesfalls beenden oder pausieren. Die Berichtspflicht wird kommen – unklar ist lediglich, in welcher genauen Form und wann. Auch eine neue Bundesregierung wird das Gesetzesvorhaben im Jahr 2025 auf der Agenda stehen haben. Damit könnte 2025 das erste Geschäftsjahr werden, in dem Nachhaltigkeitsberichte verpflichtende zu erstellen sind.

Proaktives Handeln ist daher auch für Ihr Unternehmen entscheidend. Nutzen Sie die gewonnene Zeit, um Ihre Nachhaltigkeitsberichterstattung strategisch und praxisnah zu planen. Starten oder intensivieren Sie jetzt Ihre Projekte, um qualitative Berichte zu erstellen, die nicht nur regulatorische Anforderungen erfüllen. Sprechen Sie mit unseren Expert:innen, knüpfen Sie mit uns gemeinsam Kooperationen und machen Sie Nachhaltigkeit zu Ihrer Stärke – unabhängig vom endgültigen Zeitplan! Wir als HORIZONTE-Group stehen Ihnen zur Seite!

Autor: Maximilian Schulz 


Wesentlichkeitsanalyse nach CSRD

Neuer Leitfaden des Deutschen Nachhaltigkeitskodex (DNK) zur Wesentlichkeitsanalyse nach ESRS



Der Deutsche Nachhaltigkeitskodex (DNK) hat kürzlich eine Kurzanleitung veröffentlicht, die Unternehmen bei der Durchführung einer Wesentlichkeitsanalyse gemäß der European Sustainability Reporting Standards (ESRS) unterstützen soll. Dieser praxisorientierte Leitfaden kommt zu einem passenden Zeitpunkt, da viele Unternehmen vor der Herausforderung stehen, die neuen Berichtspflichten im Rahmen der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) zu erfüllen.

Die Wesentlichkeitsanalyse bildet das Herzstück der Nachhaltigkeitsberichterstattung nach ESRS. Dabei gilt das Prinzip der doppelten Wesentlichkeit: Unternehmen müssen sowohl die finanziellen Auswirkungen von Nachhaltigkeitsthemen auf ihre Geschäftstätigkeit (Outside-In-Perspektive) als auch die Auswirkungen ihres Handelns auf Umwelt und Stakeholder (Inside-Out-Perspektive) berücksichtigen.

Der DNK-Leitfaden gliedert den Prozess der Wesentlichkeitsanalyse in sechs Schritte:

  • Festlegung des Betrachtungskreises
  • Durchführung einer Umfeldanalyse
  • Identifikation unternehmensindividueller Auswirkungen, Chancen und Risiken
  • Identifikation und Dialog mit wichtigen Stakeholdern
  • Bewertung der Auswirkungen, Chancen und Risiken
  • Ableitung der wesentlichen, offenzulegenden Informationen

Besonders wertvoll sind die konkreten Hilfestellungen zu relevanten Informationsquellen für die Umfeldanalyse, Leitfragen zur Stakeholdereinbindung sowie Kriterien zur Bewertung der Wesentlichkeit, da hier in der Vergangenheit branchenweit noch deutliche Unklarheit herrschte. Hierbei deckt sich das empfohlene Vorgehensmodell mit dem von unseren HG-Experten verfolgten Ansatz in der Wesentlichkeitsbetrachtung,

Der Leitfaden hebt hervor, dass die Ergebnisse der Wesentlichkeitsanalyse nicht nur für die Berichterstattung relevant sind, sondern auch wertvolle Erkenntnisse für die strategische Ausrichtung des Unternehmens liefern. Die identifizierten Themen zeigen Bereiche auf, in denen Chancen genutzt und Risiken minimiert werden sollten.

Dies können wir aus unserer eigenen Erfahrung bei der Durchführung der HG-internen Wesentlichkeitsanalyse uneingeschränkt bestätigen: Der anfängliche Aufwand, der durch die regulatorischen Anforderungen entsteht, ist zweifelsohne beträchtlich. Allerdings bietet sich die strategische Chance, die Ergebnisse der Wesentlichkeitsanalyse nicht nur isoliert für die Nachhaltigkeitsberichterstattung zu verwenden, sondern den gewonnenen analytischen Mehrwert ganzheitlich und zielgerichtet in den gesamten unternehmerischen Kontext einfließen zu lassen. Auf diese Weise kann die Wesentlichkeitsanalyse als wertvolles Instrument zur strategischen Entscheidungsfindung und zur Identifikation von Handlungsfeldern dienen, die über die reine Nachhaltigkeitsberichterstattung hinausgehen.

Unser Fazit: Der DNK-Leitfaden bietet Unternehmen eine wertvolle Orientierung für die anspruchsvolle Aufgabe der Wesentlichkeitsanalyse. Gleichzeitig wird deutlich, dass es sich um einen komplexen Prozess handelt, der sorgfältig geplant und dokumentiert werden muss.
Unsere zertifizierten ESG-Experten unterstützen Sie gerne bei der Umsetzung – sprechen Sie uns gerne an!

Lesen Sie dazu gerne unsere Produktseite zum Nachhaltigkeitsmanagement.

Ihr Ansprechpartner


Sven Ulrich  
Manager ESG
sven.ulrich@horizonte.group
+49 151 4047 0427

 


HG-Webinar Nachklapp: Praxisguide CSRD – Nachhaltigkeitsstrategie

Am 13. Juni 2024 fand unser HG-Webinar "Praxisguide CSRD – Nachhaltigkeitsstrategie" statt, welches wir gemeinsam mit unserem Beratungshaus sowie der HORIZONTE-Group Technik (HGT) durchgeführt haben.


Das Zusammenspiel dieser beiden HG-Töchter ermöglicht uns die Möglichkeit, eine einzigartige Kombination aus strategischer Nachhaltigkeitsberatung und praktischer Umsetzung anzubieten.

Im Webinar haben wir einen kompakten Überblick über die jüngsten Meilensteine gegeben: die Veröffentlichung der finalen Fassung der EFRAG-Implementierungshilfen, die Feldstudie des DSRC zur Praxistauglichkeit der VSME-Berichtsstandards und die Verschiebung der sektorspezifischen Berichtsstandards. Lediglich das deutsche Umsetzungsgesetz zur CSRD lässt noch auf sich warten.

Ein Schwerpunkt unseres Webinars lag auf dem zentralen Punkt des ESRS E1 – der Erfassung von Treibhausgas-Emissionen nach Scope 1 bis 3. Dabei ging es sowohl um methodische Fragen der THG-Bilanzierung als auch um die Integration der Ergebnisse in die Nachhaltigkeitsberichterstattung.

Die rege Teilnahme und die positiven Rückmeldungen haben gezeigt, wie groß der Informations- und Austauschbedarf zu diesen komplexen Themen ist. Wir freuen uns, mit unserem Webinar einen wertvollen Beitrag geleistet zu haben, um mehr Klarheit und Orientierung im Dschungel der europäischen Nachhaltigkeitsregulatorik zu schaffen.

Für alle, die nicht dabei sein konnten, stellen wir die Webinar-Unterlagen selbstverständlich gerne auf Anfrage zur Verfügung. Senden Sie uns dazu einfach eine formlose E-Mail an: webinare@horizonte.group

Sprechen Sie uns auch bei weiteren Fragen oder Anmerkungen gerne jederzeit an!

Wir freuen uns darauf, Sie auch bei den nächsten Schritten auf dem Weg zu einer zukunftsfähigen Nachhaltigkeitsstrategie zu begleiten.

 

 

Autoren: Sven Ulrich & Jano Jäger

 


Neue Implementierungsleitlinien sollen den CSRD-Bericht erleichtern!

Die EFRAG veröffentlicht die finale Fassung der "Implementation Guidance" 


Die Europäische Finanzberichterstattungsberatungsgruppe (EFRAG) hat am 31.05.2024 die endgültigen Fassungen von drei Leitfäden zur Umsetzung der neuen Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung veröffentlicht.

Die unverbindlichen Leitfäden sollen Unternehmen, die ab 2024 nach den Vorgaben der EU-Richtlinie über die Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen (CSRD) berichten müssen, bei der praktischen Anwendung der Berichtsstandards unterstützen.

Folgende Leitfäden wurden veröffentlicht:

Die Leitfäden enthalten praxisnahe Erläuterungen, Beispiele und Antworten auf häufig gestellte Fragen. Damit sollen sich Unternehmen auf die für sie jeweils relevanten Aspekte der neuen umfangreichen Berichtspflichten fokussieren können.

Die endgültigen Fassungen berücksichtigen nochmals die Rückmeldungen aus einer öffentlichen Konsultation der Entwürfe von Dezember 2023 bis Februar 2024.

Sollten auch Sie sich in ihrem Unternehmen derzeit für die anstehenden CSRD-Berichtspflichten wappnen, stehen Ihnen unsere zertifizierten Nachhaltigkeitsexperten gerne zur Seite – kontaktieren Sie uns!

 


DRSC-Feldstudie zeigt weiteren Handlungsbedarf!

Ergebnisse der DRSC-Feldstudie zum Entwurf folgender VSME ESRS für KMU


 Der europäische Standardsetzer EFRAG hat im Januar 2024 einen Entwurf für einen freiwilligen Nachhaltigkeitsberichtsstandard für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) vorgelegt – den sogenannten Voluntary ESRS for non-listed small and medium-sized enterprises (VSME ESRS). Ziel ist es, die vielfältigen Anfragen von Geschäftspartnern an KMU bezüglich Nachhaltigkeitsinformationen zu vereinheitlichen und zu vereinfachen.

Um die praktische Anwendbarkeit und Umsetzbarkeit des VSME ESRS zu testen, haben DIHK, DRSC und DHBW eine Pilotgruppe mit zwölf IHK-Mitgliedsunternehmen verschiedener Branchen und Größen ins Leben gerufen. Von Januar bis Mai 2024 wurden die KMU bei der Anwendung des Standards begleitet. Die wesentlichen Erkenntnisse der Studie sind:

  • Großer Bedarf, aber Nutzen muss Aufwand rechtfertigen: KMU sehen Bedarf für einheitliche, einfache Berichtsstandards aufgrund vielfältiger Anfragen (Trickle-Down-Effekt). Der Aufwand muss sich jedoch durch konkreten Nutzen wie Vereinfachung der Berichterstattung und verbesserten Zugang zu Finanzierung/Förderung rechtfertigen.
  • Entwurf noch zu komplex – Vereinfachung und Unterstützung nötig: Der aktuelle VSME ESRS-Entwurf ist für KMU noch zu komplex. Sprache und Anwendung müssen vereinfacht, ergänzende Unterstützungsangebote bereitgestellt werden.
  • Modularer Aufbau grundsätzlich richtig – aber klarer Nutzen entscheidend: Der modulare Aufbau wird begrüßt. Das Basismodul ist mit Anpassungen umsetzbar. Für die Zusatzmodule (PAT, Business Partner) muss ein klarer Mehrwert erkennbar sein. Branchen- oder sektorspezifische Module werden derzeit nicht gesehen.
  • Wesentlichkeitsanalyse als Hürde – „if applicable“-Ansatz ausreichend: Die vorgesehene Wesentlichkeitsanalyse mit Offenlegungspflicht stellt eine große Hürde dar. Die Zusatzmodule sollten darauf verzichten und stattdessen einen „if applicable“-Ansatz verfolgen.
  • Freiwilligkeit muss gewahrt bleiben – Akzeptanz bei Berichtsempfängern entscheidend: Die Berichtserstellung nach VSME ESRS muss freiwillig bleiben. Die Akzeptanz des Standards in der Lieferkette und bei Finanzinstitutionen muss sichergestellt werden, u.a. durch Anpassung von EU-Gesetzen und Begrenzung des Trickle-Down-Effekts.
  • Datenschutz und Wettbewerbsrelevanz berücksichtigen: Personenbezogene Daten und wettbewerbsrelevante Informationen sollten nicht zwingend in den Bericht aufgenommen werden müssen, um die Akzeptanz bei KMU sicherzustellen.
  • Bericht muss ohne externe Hilfe erstellbar sein – optionale technische Standardisierung: KMU müssen den Bericht grundsätzlich ohne externe Unterstützung erstellen können. Eine Orientierung an Strukturen der Finanzberichterstattung ist sinnvoll. Eine Pflicht zur Veröffentlichung wird abgelehnt. Technische Standards wie XBRL sollten freiwillig nutzbar sein.
  • Rechtliche und faktische Hürden berücksichtigen: Bestehende Hindernisse wie fehlende Datenbereitstellung durch Ver-/Entsorger oder Unsicherheiten bei Scope 3-Emissionen und produktbezogenen Angaben müssen stärker berücksichtigt werden. Pragmatische Lösungen oder Ausnahmen sind nötig.

Ausblick: Die detaillierten Anmerkungen der Pilotgruppe werden in Kürze veröffentlicht und EFRAG sowie der EU-Kommission vorgestellt. Der VSME ESRS hat das Potenzial, Nachhaltigkeitsberichte für KMU erheblich zu erleichtern, benötigt dafür aber noch Anpassungen und flankierende Maßnahmen.

Möchten auch Sie sich bestmöglich auf die regulatorischen Nachhaltigkeitsanforderungen der Europäischen Union vorbereiten? Kontaktieren sie uns gern!

 


EU verlängert Frist für sektorspezifische Nachhaltigkeitsstandards bis 2026

Neuigkeiten aus Brüssel: Einführung der sektorspezifischen ESRS um zwei Jahre verschoben


Die Europäische Union hat wichtige Schritte unternommen, um den Weg für eine transparentere und verantwortungsvollere Unternehmensberichterstattung zu ebnen. Mit der Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen (CSRD) wurde ein Rahmen geschaffen, der Unternehmen dazu verpflichtet, umfassend über ihre Auswirkungen auf Umwelt, Gesellschaft und Unternehmensführung zu berichten. 

Ein zentraler Bestandteil der CSRD sind die Europäischen Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung (ESRS), die detaillierte Anforderungen an die Offenlegung von Nachhaltigkeitsinformationen festlegen. Ursprünglich war vorgesehen, dass die Europäische Kommission die sektorspezifischen ESRS sowie die ESRS für Unternehmen aus Drittstaaten bis zum 30. Juni 2024 verabschieden sollte. 

Nun haben sich das Europäische Parlament und der Rat der EU darauf geeinigt, diese Frist um zwei Jahre, bis zum 30. Juni 2026, zu verlängern. Diese Änderung gibt den Unternehmen mehr Zeit, sich zunächst auf die Umsetzung der allgemeinen ESRS-Anforderungen zu konzentrieren, bevor sie sich mit den spezifischeren Standards auseinandersetzen müssen. 

Wichtig hierbei ist, dass diese Fristverlängerung keine Auswirkungen auf die Berichterstattungsfristen hat, die in der CSRD festgelegt sind. Die stufenweise Einführung der Nachhaltigkeitsberichterstattung, beginnend mit den ersten Unternehmen im Geschäftsjahr 2024, bleibt unverändert. 

Die Kommission wird sich bemühen, acht der sektorspezifischen ESRS so bald wie möglich zu verabschieden, sobald diese verfügbar sind. Dabei wird sie berücksichtigen, dass einige Sektoren mit höheren Nachhaltigkeitsrisiken und -auswirkungen konfrontiert sind als andere. Für Unternehmen, die stark von natürlichen Ressourcen abhängen, werden die sektorspezifischen Standards eine Offenlegung der Auswirkungen und Risiken in Bezug auf Biodiversität und Ökosysteme erfordern. 

Der formale Prozess zur Umsetzung der geänderten Fristen ist bereits weit fortgeschritten. Nach der politischen Einigung und der Zustimmung des Europäischen Parlaments hat nun auch der Rat der EU der Richtlinie offiziell zugestimmt. Als nächstes folgen die Unterzeichnung durch die Präsidenten des Parlaments und des Rates sowie die Veröffentlichung im Amtsblatt der EU. 20 Tage später wird die Richtlinie in Kraft treten. 

Die Verschiebung der Fristen für die sektorspezifischen ESRS und die ESRS für Drittstaaten-Unternehmen ist ein wichtiger Schritt, um eine ausgewogene und praktikable Umsetzung der neuen Berichterstattungsanforderungen zu gewährleisten. Sie gibt den Unternehmen die nötige Zeit, sich schrittweise an die erhöhten Transparenzanforderungen anzupassen und hochwertige Nachhaltigkeitsinformationen zu liefern. Gleichzeitig unterstreicht die EU ihr anhaltendes Engagement für eine umfassende und zeitnahe Nachhaltigkeitsberichterstattung als Schlüsselelement für eine nachhaltige Wirtschaft und Gesellschaft. 

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EU stimmt trotz deutschem Widerspruch für Lieferkettengesetz

Neues Regulatorik-Instrument auf dem Weg zu mehr Nachhaltigkeit in Europa!


EU-Lieferkettengesetz passiert Europäisches Parlament in Straßburg

Nach monatelangen intensiven Verhandlungen um jeden Paragraphen hat das Europäische Parlament am Mittwoch, den 24.04.2024 in Straßburg dem lange erwarteten EU-Lieferkettengesetz zugestimmt. Das Gesetz mit der dazugehörigen Richtlinie, der Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD), soll in Zukunft Kinderarbeit unterbinden, Umweltstandards in den Lieferketten europäischer Unternehmen durchsetzen und die Achtung der Menschenrechte weltweit fördern.

Nachdem sich die Unterhändler des Europaparlaments und des Ministerrats im Dezember auf einen Kompromiss geeinigt hatten, blockierte die FDP überraschend die Zustimmung Deutschlands. Erst der belgischen EU-Ratspräsidentschaft, die bis Juni den Vorsitz im Ministerrat innehat, gelang es, eine Mehrheit für das Gesetz zu organisieren — allerdings um den Preis deutlicher Abschwächungen gegenüber dem ursprünglichen Entwurf. Deutschland enthielt sich dabei.

Mit 374 Ja-Stimmen, 235 Nein-Stimmen und 19 Enthaltungen passierte das Gesetz nun das Europaparlament. Grünen-Politikerin Anna Cavazzini sieht darin einen Sieg der Menschenrechte über die massive Lobbykampagne der Wirtschaft. Ihr SPD-Kollege Tiemo Wölken betonte, dass das Gesetz praktikabel sei und kein „Bürokratiemonster“ darstelle. Ganz anders die Sichtweise von CSU-Europaabgeordneter Angelika Niebler, die angesichts der bestehenden Belastungen der Wirtschaft durch hohe Energiepreise, Fachkräftemangel und Bürokratie von einem „schlechten Tag“ für Europa sprach.

Konkret sieht das EU-Lieferkettengesetz vor, dass Unternehmen mit mindestens 1000 Mitarbeitern und einem Umsatz von 450 Millionen Euro nach einer Übergangsfrist von fünf Jahren ihre gesamte Lieferkette auf Verstöße gegen Menschen- und Arbeitsrechte sowie Umweltauflagen überprüfen müssen. Dies schließt auch die Zulieferer der Zulieferer ein. Ein risikobasierter Ansatz soll dabei eine Überforderung der Unternehmen vermeiden. Die ursprünglich vorgesehenen niedrigeren Schwellenwerte für Risikobranchen wie Textil und Rohstoffe entfallen ersatzlos.

Im Vergleich zum seit Januar 2023 in Deutschland geltenden Lieferkettengesetz bedeutet dies einerseits, dass weniger Unternehmen betroffen sind, da das deutsche Gesetz keine Umsatzschwelle vorsieht. Andererseits wird die zivilrechtliche Haftung ausgeweitet. Opfer von Verstößen können nun nach deutschem Schadenersatzrecht klagen, Unternehmen haften aber nur bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Vernachlässigung ihrer Sorgfaltspflichten. Auch die Kontrolle von Umweltverstößen wird gegenüber dem deutschen Gesetz verschärft.

Insgesamt stellt das EU-Lieferkettengesetz trotz der Abschwächungen einen Meilenstein auf dem Weg zu einer ethischeren und nachhaltigeren Gestaltung globaler Lieferketten dar. Es sendet ein unmissverständliches Signal an alle Unternehmen, dass die Achtung von Menschenrechten und Umweltschutz keine Option, sondern eine Verpflichtung ist. Nun sind die Mitgliedstaaten am Zug, ihre nationalen Gesetze entsprechend anzupassen. Für Deutschland bedeutet dies eine Überarbeitung des bestehenden Lieferkettengesetzes, um es mit den EU-Vorgaben in Einklang zu bringen.

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