Änderungen für PV-Anlagen durch das Solarspitzengesetz
Durch das Solarspitzengesetz ändern sich einige Randbedingungen für die Vergütung von neuen PV-Anlagen.
Das sogenannten Solarspitzengesetz bezeichnet das „Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Vermeidung von temporären Erzeugungsüberschüssen“ und bringt weitereichende Änderungen für Anlagenbetreibende mit sich. Im Folgenden ein Kurzüberblick.
Ziel des Gesetzes
- Vermeidung von Erzeugungsüberschüssen durch gleichzeitige Einspeisung vieler PV-Anlagen.
- Förderung eines netz- und marktdienlichen Betriebs erneuerbarer Energien.
Wichtige Änderungen für neue PV-Anlagen
- Keine Vergütung bei negativen Strompreisen (§ 51 EEG) für Anlagen ab 2 kWp.
- Ausnahme: Anlagen unter 2 kWp oder 2-100 kWp ohne Smart Meter erhalten weiterhin Vergütung.
- Nachholzeit für Nullvergütung (§ 51a EEG): Nicht vergütete Stunden können nach 20 Jahren nachgeholt werden.
- Leistungsbegrenzung ohne Smart Meter (§ 9 EEG): Anlagen < 100 kWp dürfen bis zur Installation eines Smart Meters [also einem intelligenten Messsystem (iMSys) mit Steuerbox] nur 60 % der Leistung einspeisen (siehe auch Blogeintrag zur Novelle des Energiewirtschaftsrechts 2025).
- Sofern die PV-Anlage als „Nulleinspeiser“ angemeldet wird, ist erst einmal keine Steuerbox notwendig, sondern lediglich ein iMSys. ABER: sofern der Anlagenbetreibende auch bspw. einen Speicher hinter dem Netzanschluss betreibt, wird dies gem. §14a EnWG zu einem Pflichteinbaufall für iMSys mit Steuerbox. Somit ist trotz Anmeldung zur Nulleinspeisung weitere Hardware sowie höhere Entgelte (Preisobergrenze für die Steuerung gem. MsbG gegenüber dem Anschlussnehmer).
Praxisauswirkungen
- Ohne Smart Meter (iMSys und Steuerbox): 60 % Begrenzung → volle Vergütung, aber nicht alle Erzeugung nutzbar.
- Mit Smart Meter: Volle Einspeisung möglich → aber keine Vergütung bei negativen Preisen.
- Lösung: Eigennutzung oder Batteriespeicherung, um Strom später einzuspeisen (§ 19 EEG).
Hintergrund: Negative Strompreise
- Entstehen, wenn mehr erneuerbare Energie erzeugt wird als verbraucht.
- Erzeuger zahlen Abnehmern Geld, um Strom abzunehmen, um Netzstabilität zu gewährleisten.
- Flexibilisierung des Energiesystems: Speicher, E-Mobilität und dynamische Tarife sollen helfen, negative Preise zu reduzieren.
Gerne unterstützen wir Sie bei Fragen zu den Änderungen. Sprechen Sie uns an.
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Wir kennen die Themen. Wir organisieren die Antworten.
Von der Umsetzung regulatorischer Anforderungen bis zum
Aufbau neuer Geschäftsmodelle.
Kurzübersicht: Novelle des Energiewirtschaftsrechts 2025
Das „Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Vermeidung von temporären Erzeugungsüberschüssen“ ist am 25.02.2025 in Kraft getreten.
Wir geben Ihnen einen Überblick über die Neuregelungen und Handlungspflichten im EEG, MsbG und EnWG.
Änderungen im Erneuerbaren-Energien-Gesetz (EEG)
Die Änderungen zielen darauf ab, die Netzstabilität zu verbessern, Direktvermarktung zu erleichtern und erneuerbare Energien effizienter in das Energiesystem zu integrieren.
- Technische Einrichtungen zur netzdienlichen Steuerung (§ 9 EEG)
- Pflicht zur Wirkleistungsbegrenzung auf 60 % für Anlagen unter 100 kW, sofern sie nicht direktvermarktet werden (siehe auch Blogeintrag zum Solarspitzengesetz).
- Anforderungen an intelligente Messsysteme und Steuerungseinrichtungen in Verbindung mit dem Messstellenbetriebsgesetz (MsbG).
- Einführung einer Sanktionsmöglichkeit: Netztrennung bei schweren Verstößen gegen Steuerbarkeitspflichten.
- Netztrennung bei schweren Pflichtverstößen (§ 52a EEG)
- Einführung einer Netztrennung als Sanktion für wiederholte Verstöße gegen Steuerungspflichten.
- Netzbetreiber müssen eine Frist zur Nachbesserung setzen, bevor die Netztrennung erfolgt.
- „Marktaktive“ Speicher (§§ 19 Abs. 3-3c, § 85d EEG)
- Aufhebung des Ausschließlichkeitsprinzips für Speicher: EEG-geförderter Strom und Graustrom können gleichzeitig gespeichert und genutzt werden.
- Einführung von Abgrenzungs- und Pauschaloptionen zur Vermeidung von EEG-Förderverlusten bei gemischter Speichernutzung.
- Verbesserte Rahmenbedingungen für die Direktvermarktung
- Flexiblere Fristen für Nachweise der marktorientierten Steuerung.
- Verpflichtung zur technischen Steuerbarkeit für Direktvermarktung ab 2028 über das Smart-Meter-Gateway.
- Vereinfachte und standardisierte Nachweise für Steuerbarkeit.
- Änderungen bei der Spotmarktpreisdefinition & Förderung bei negativen Preisen
- Einführung einer neuen Definition für Strompreise basierend auf Viertelstundenkontrakten.
- Förderung fällt bereits nach einer Viertelstunde mit negativen Preisen weg (bisher vier Stunden).
- Verlängerung des Förderzeitraums für PV-Anlagen mit einem Marktmengenmodell statt einer zeitbasierten Verlängerung.
Änderungen im Messstellenbetriebsgesetz (MsbG)
Die Änderungen zielen darauf ab, den Rollout intelligenter Messsysteme zu beschleunigen, die Netzsteuerung zu verbessern und die Wirtschaftlichkeit für Messstellenbetreiber sicherzustellen.
- Rolloutpflichten und -fristen (§§ 29-31, 45 MsbG)
- Beschleunigung des Rollouts für intelligente Messsysteme (iMS) und Steuerungseinrichtungen, insbesondere bei Erzeugungsanlagen.
- Enddatum für den agilen Rollout: 31. Dezember 2025.
- Neue Priorisierung des Rollouts:
- Installierte Leistung statt Messstelle als Maßstab.
- Reduzierung der Pflichtquote auf 90 % statt 95 %.
- Neuanlagen erhalten Vorrang beim Rollout.
- Standard- und Zusatzleistungen (§ 34 MsbG)
- Steuerung am Netzanschluss als neue Standardleistung mit eigener Preisobergrenze (POG).
- Datenlieferung an Netzbetreiber (VNB und ÜNB) nun viertelstündlich statt täglich.
- Zusammenlegung von Zusatzleistungen:
- Keine Trennung mehr zwischen Installation der Steuertechnik (Hardware) und der eigentlichen Steuerung.
- Änderung der Preisobergrenzen (§§ 30, 32, 35 MsbG)
- Erhöhung der Preisobergrenzen (POG) für Messstellenbetreiber, um wirtschaftlichen Betrieb sicherzustellen.
- Bündelungsregelungen für mehrere Zähler entfallen (§ 30 Abs. 5 MsbG).
- Einführung einer Vermutungsregel für angemessene Zusatzleistungsentgelte in bestimmten Fällen (z. B. vorzeitiger Einbau, Datenübermittlung an Energieserviceanbieter).
- Änderungen bei der Datenkommunikation (§§ 60, 66 MsbG)
- Neudefinition der energiewirtschaftlich relevanten Daten zur Optimierung der Netzsteuerung.
- Anpassung der Datenübermittlungspflichten für intelligente Messsysteme.
- Messstellenbetreiber für Gas
- Einbindung von Gasmesseinrichtungen als Zusatzleistung ab dem 1. Juli 2026 auf Kundenwunsch.
Änderungen im Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)
Die Änderungen sollen die Netzstabilität erhöhen, den Anschluss von Erneuerbaren Energien beschleunigen und die Ladeinfrastruktur für Elektromobilität verbessern.
- Umrüstungsverpflichtung für große Kraftwerke (§ 13l EnWG)
- Betreiber stillzulegender Kraftwerke ab 50 MW können verpflichtet werden, ihre Anlagen für Systemdienstleistungen umzurüsten.
- Ziel: Bereitstellung von Blindleistung, Kurzschlussleistung und Trägheit für die Netzstabilität.
- Netzbetreiber erhalten Befugnis, Umrüstungsverlangen gegenüber Kraftwerksbetreibern auszusprechen.
- Einführung eines „Anlagen-Checks“ (§ 12 Abs. 2a-h EnWG)
- Netzbetreiber müssen überprüfen, ob steuerbare Erzeugungsanlagen die Steuerungsanforderungen tatsächlich erfüllen.
- Begonnen wird mit Anlagen über 100 kW, schrittweise Ausweitung auf kleinere Anlagen möglich.
- Flexible Netzanschlüsse (§ 17 Abs. 2b EnWG, neu)
- Rechtsrahmen für flexible Netzanschlussvereinbarungen zwischen Netzbetreibern und Anlagenbetreibern bei Netzengpässen.
- Parallel zu den Regelungen im EEG für begrenzte Einspeiseleistungen.
- Verlängerung der Genehmigungsfiktion für Ladepunktbetreiber (§ 118 Abs. 34 EnWG, neu)
- Übergangsregelung für de-minimis-Netzbetreiber (kleine Netzbetreiber mit Ladeinfrastruktur) wird bis Ende 2026 verlängert.
- Ziel: Vereinfachung von Genehmigungsverfahren für Ladepunkte.
Wir wirk sich das nun bspw. für PV-Anlagen aus? Lesen Sie dies in unserem zweiten Blogbeitrag.
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Von der Umsetzung regulatorischer Anforderungen bis zum
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Neues Merkblatt für das EnEfG veröffentlicht
Im Dezember 2023 ist das Energieeffizienzgesetz (EnEfG) in Kraft getreten. Nun wurde das Merkblatt für das EnEfG mit Stand 12.02.25 aktualisiert.
Anpassung der Erläuterungen zum Unternehmensbegriff
Unter 2.1 Unternehmensbegriff wurde der letzte Absatz ergänzt, in dem der Anwendungsbereich des § 8 EDL-G für öffentliche Verwaltungen und kommunale Unternehmen erläutert wird.
Neuer Entscheidungsbaum
Unter 2.3 wurde zur einfacheren Entscheidungsfindung ein Entscheidungsbaum für die Verpflichtungen aus EDL-G und EnEfG integriert.
Anwendung der 90%-Regelung
Im Kapitel 4 wurde im zweiten Absatz die Anwendung der 90%-Regelung zum Einrichten von EnMS oder UMS eingefügt. Dabei ist zu beachten, dass die Regelung ausschließlich auf das einzelne, verpflichtete Unternehmen beschränkt und unternehmensübergreifend nicht zulässig ist. Außerdem muss sichergestellt werden, dass alle vom Managementsystem erfassten Standorte im Zertifikat oder dessen Anlagen aufgeführt sind.
Beispiel zum kurzfristigen überschreiten von 7,5 GWh
Im letzten Abschnitt im Kapitel 4 wurde außerdem eine Regelung zum kurzfristigen überschreiten von 7,5 GWh aufgenommen und anhand eines Beispiels dargestellt.
Außerdem wurde im Kapitel 4 bei der Darstellung der zusätzlichen Anforderungen ein Hinweis zur Plattform für Abwärme eingefügt.
Ausnahmenregelungen zur Berechnung nach DIN EN 17463
Im Kapitel 5 wurden Ausnahmeregelungen für die Wirtschaftlichkeitsbewertung von Maßnahmen nach DIN EN 17463 ergänzt:
- Maßnahmen mit einem Netto-Investitionsvolumen von bis zu 2.000 Euro,
- Maßnahmen, deren Umsetzung beschlossen ist und die direkt in den Umsetzungsplan aufgenommen werden,
- Maßnahmen, deren Umsetzung durch gesetzliche oder regulatorische Vorgaben vorgeschrieben sind.
Konkretisierung der Anforderungen an Umsetzungspläne (§ 9 EnEfG)
Im Kapitel 5 wurden Angaben und Umfang zu den Umsetzungsplänen ergänzt und ein Beispiel für einen Umsetzungsplan eingefügt.
- Die Prüfung muss durch externe, unabhängige Dritte erfolgen.
- Es müssen die Anforderungen zum Inhalt und Umfang der Umsetzungspläne der jeweiligen Normen beachtet werden
- DIN EN 16247 Erstellung Plan und Ablaufplan für die Umsetzung
- DIN EN ISO 50001 Aktionspläne mit entsprechenden Anforderungen
- Aktionsplan im Sinne der EMAS-Verordnung
- Veröffentlichung der Umsetzungspläne
- In einem öffentlichen Unternehmensbericht oder als separates Dokument auf der Internetseite des Unternehmens
- Als Bestandteil des Nachhaltigkeitsberichts des Unternehmens
Das neue Merkblatt finden Sie hier.
Gerne unterstützen wir Sie bei der Umsetzung & bei Fragen zu den Neuerungen im Merkblatt. Sprechen Sie uns an.
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Photovoltaik: Änderungen ab 2025
Auf Photovoltaik-Betreiber kommen ab 2025 einige Änderungen zu.
Beschlossene Änderungen ab 2025
- Einspeisevergütung sinkt zum 01.01.2025 um 1% (Von 8,03 ct/kWh auf 7,95 ct/kWh)
- Die Umsatzsteuerbefreiung von Solaranlagen und Zubehör läuft auch im neuen Jahr weiter, mindestens bis voraussichtlich zum Ende des Jahres 2026.
- Nordrhein-Westfalen, Bayern, Niedersachsen, Schleswig-Holstein und Bremen weiten jeweils ihre gesetzliche Solarpflicht im Jahr 2025 aus. In den fünf Bundesländern müssen Eigentümer und Eigentümerinnen von neuen Wohngebäuden künftig Photovoltaik-Anlagen auf dem Dach installieren und betreiben.
- Haushalte mit mehr als 6.000 kWh Verbrauch sowie Besitzer von Wärmepumpe, PV-Anlagen, Speicher und Wallbox müssen Smart Meter installieren.
- Stromanbieter sind verpflichtet, dynamische Stromtarife anzubieten. Dies ist für Haushalte mit intelligent gesteuerten Geräten sinnvoll.
Geplante Änderungen ab 2025
- Eine Novelle des Energiewirtschaftsrechts sieht unter anderem vor, dass Betreiber von neu installierten Photovoltaikanlagen ab dem Jahr 2025 gar kein Geld mehr für ins öffentliche Netz eingespeisten PV-Strom erhalten, wenn die Preise an der Strombörse negativ sind.
- Auch soll die Pflicht zur Direktvermarktung ab 2025 weiter gesenkt werden. Aktuell liegt sie bei 100 Kilowatt Leistung, in drei Jahresschritten soll sie bis auf 25 Kilowatt fallen.
- Das Finanzministerium plant jetzt, die Einspeisevergütung für neue Anlagen so schnell wie möglich ganz wegfallen zu lassen – realistisch gesehen bereits im Jahr 2025. Hauptgrund hierfür ist, dass Solaranlagen jetzt bereits in der Lage sind, sich ohne zusätzliche Fördergelder zu amortisieren. Ein staatlicher Anreiz ist so nicht mehr notwendig, um den Ausbau weiter zu fördern.
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Aktuelle Pflichten und Fristen
Entwicklung von Umlagen, Netzentgelten und gesetzlichen Vorgaben
Gesetzliche Vorgaben
Strom- und Energiesteuer
Wie wir Anfang diesen Jahres mitgeteilt haben, ist die Steuerentlastung nach § 10 StromStG und §55 EnergieStG (sogenannter Spitzenausgleich) Ende 2023 ausgelaufen. Sie haben noch bis zum 31.12.2024 Zeit, die Entlastungsanträge für 2023 einzureichen. Dafür wurde für das Jahr 2024 die Entlastung nach §9b StromStG von 5,13 €/MWh auf 20,00 €/MWh erhöht.
§ 71a Gebäudeautomation
Mit der Novelle des GEG sind folgende Anforderung zur Gebäudeautomation in § 71a aufgenommen werden, die bis zum 31.12.2024 umgesetzt werden müssen. Ein Nichtwohngebäude mit einer Nennleistung der Heizungsanlage oder der kombinierten Raumheizungs- und Lüftungsanlage von mehr als 290 Kilowatt muss bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 mit einem System für die Gebäudeautomatisierung und -steuerung ausgerüstet werden.
Fristen
- 31.12.2024 Anträge Strom- und Energiesteuer
- 31.12.2024 Umsetzung Gebäudeautomation nach § 71a GEG
- 31.12.2024 Zählerablesen
- 01.01.2025 Meldung Plattform für Abwärme (§17 EnEfG)
- 31.03.2025 Aktualisierung der Daten Plattform für Abwärme (§17 EnEfG)
- 18.07.2025 Einführung eines Energie- und Umweltmanagementsystems (§8 EnEfG)
Übersicht über Umlagen und Netzentgelte 2025
Am 28. August 2024 hat die Bundesnetzagentur eine Festlegung zur Verteilung von Mehrkosten in Netzen aus der Integration von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien getroffen. Hiernach werden Regionen, die besondere Kostenbelastungen durch den Ausbau der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien (EE) tragen, ab 2025 entlastet und die Netzentgelte sinken. Diese Entlastungsbeträge werden über einen „Aufschlag für besondere Netznutzung“ (bis 2024 § 19 StromNEV Umlage) auf den Strompreis bei allen Stromverbrauchern bundesweit gleichmäßig finanziert. Dadurch wird die Umlage 2025 deutlich steigen (von 0,643 auf 1,558 Ct/kWh).
Am 15. Oktober 2024 haben die Strom- und Gasnetzbetreiber ihre vorläufigen Netzentgelte veröffentlicht. Die finalen Entgelte werden zum 01.01.2025 festgelegt.
Außerdem haben wir Ihnen wieder eine Übersicht der Umlagen 2025 und eine Entwicklung ab 2018 zusammengestellt.
2024-11_Entwicklung der Umlagen ab 2018
Bei Rückfragen Sprechen Sie uns an.
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Forschungsvorhaben FlexLabQuartier
Offizielle Auftaktveranstaltung für das Forschungsvorhaben FlexLabQuartier
Das Forschungsvorhaben FlexLabQuartier wurde am 20. November mit einer offiziellen Auftaktveranstaltung an der Hochschule Bielefeld eingeläutet. Ziel des Projekts ist es, innovative Lösungen für nachhaltige Quartierskonzepte mit einem besonderen Fokus auf die flexible Nutzung von Energieressourcen zu entwickeln und in der Praxis umzusetzen.
Highlights der Veranstaltung
Eröffnung und Einführung:
- Prof. Dr.-Ing. Jens Haubrock von der Hochschule Bielefeld leitete die Veranstaltung mit einer Einführung in die bisherigen Ergebnisse und Ziele des Projekts ein.
Interaktive Diskussionsrunden:
- In fünf interaktiven Thementischen wurden zentrale Aspekte des Projekts diskutiert. Die HORIZONTE-Group Technik GmbH (HGT), vertreten durch Marko Dreskrüger und Julia Eberharter, leitete dabei den Tisch zu Geschäftsmodellen für Quartierslösungen. Durch ein Planspiel wurden die Teilnehmer aktiv eingebunden, wodurch wertvolle Ideen und Impulse für die Weiterentwicklung der Geschäftsmodelle gesammelt wurden. Ein zentraler Aspekt war dabei die Akzeptanz der Quartierbewohner, um tragfähige und praktikable Lösungen zu erarbeiten.
Abschlussdiskussion:
- In der abschließenden Podiumsdiskussion, moderiert von EnergieImpuls OWL, wurden die Ziele des Projekts präzisiert:
-
- Demonstration technischer Lösungen
- Abbau gesellschaftlicher Hemmnisse
- Schaffung von Transparenz und Akzeptanz
- Überwindung technischer Grenzen, insbesondere bei der Umsetzung von Energiegemeinschaften
- Beratung und Unterstützung von Energiegemeinschaften
Das Projekt zielt darauf ab, nicht nur regional in Ostwestfalen-Lippe (OWL) Wirkung zu entfalten, sondern auch überregionale Strahlkraft zu entwickeln.
Förderung und weitere Informationen
Das Projekt wird von der EU sowie vom Ministerium für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie des Landes NRW gefördert.
Weitere Informationen gibt es unter: www.flexlabquartier.de.
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Last- und Lademanagement für Ladepunkte im Dreischeibenhaus Düsseldorf
Gemeinsam Energiewende machen: Die HORIZONTE-Group Technik GmbH verbaut volldynamisches Last- & Lademanagement für über 100 Ladepunkte
Im Dreischeibenhaus in Düsseldorf durfte die HGT in den letzten Wochen die Leitungsinfrastruktur sowie das volldynamisches Last- und Lademanagementsystem koala² für über 100 Ladepunkte errichten bzw. in Betrieb nehmen. Die HGT fungierte im gesamten Projekt als Generalunternehmen.
Insgesamt wurden ca. 150 m Kabeltrasse verbaut, 8.000 m Strom- und Netzwerkleitungen verlegt und 8 Schaltschränke inkl. des koala²-Systems errichtet.
Bereits im Jahr 2022 durfte die HGT das koala²-System inkl. Unterverteilungen für die erste Ausbaustufe im ersten Untergeschoss der Tiefgarage errichten. Für die zweite Ausbaustufe für die Erweiterung im ersten Untergeschoss und der Elektrifizierung des zweiten Untergeschoss konnte die HGT nun die gesamte Bauleitung übernehmen.
Die Ladeinfrastruktur wurde, wie bereits im Jahr 2022, durch die Stadtwerke Düsseldorf geliefert, installiert und betrieben.
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FAQ Verbesserung der energiebezogenen Leistung & neue ISO-Anforderung zum Klimawandel
Überarbeitete FAQ zur Verbesserung der energiebezogenen Leistung veröffentlicht und neue ISO-Anforderung zum Klimawandel wird in den Audits berücksichtigt.
Verbesserung der energiebezogenen Leistung nach ISO 50001:2018 (Version 5)
Dieses Jahr wurde die überarbeitete 5. Version, der erstmals im Januar 2020 veröffentlichten FAQ vom DIN-Normenausschuss Grundlagen des Umweltschutzes (NAGUS), veröffentlicht. In der aktuellen Version sind zahlreiche Rückmeldungen aus der Praxis eingeflossen, die vorhandenen Fragen & Antworten wurden überarbeitet und die FAQ 29 und 30 sind neu hinzugekommen.
Bei der FAQ 21 wurde die Antwort angepasst und auf die neue FAQ 30 verwiesen. Dort wird nun eine Verbesserung der energiebezogenen Leistung erreicht, wenn geeignete EnPIs unter Berücksichtigung der Nutzung diffuser Energie eine Verbesserung der Effizienz oder eine Reduzierung des normalisierten Energieverbrauchs innerhalb der Grenzen des EnMS aufzeigen.
In der FAQ 29 wird der Umgang mit Abwärme, die an ein anderes Unternehmen abgegeben oder von einem anderen Unternehmen genutzt wird, bewertet. Die Abwärmenutzung hat gerade durch die Plattform für Abwärme nach § 17 EnEfG an Bedeutung gewonnen. Beachten Sie hier die Meldefrist zum 01.01.2025.
Die FAQs finden Sie auf der Internetseite des DIN -Normenausschuss als Download.
Neue ISO Anforderung zum Klimawandel
Außerdem möchten wir Sie noch über die neue ISO-Anforderung zum Klimawandel informieren. Die Änderung betrifft u.a. die ISO-Standards ISO 9001, ISO 50001 und ISO 14001 und wurde im Kapitel 4.1 und 4.2 der Harmonized Structure (HS) aufgenommen. Unternehmen müssen nun bestimmen, ob der Klimawandel ein relevantes Thema ist (4.1 Verstehen der Organisation und ihres Kontextes) und ob relevante interessierte Parteien Anforderungen in Bezug auf den Klimawandel haben (4.2 Verstehen der Erfordernisse und Erwartungen interessierter Parteien). Die Ergänzungen werden bei den Audits von den Auditoren überprüft.
Bei Rückfragen zu den beiden Themen können Sie uns gerne ansprechen.
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Förderung von Freiflächen-Photovoltaikanlagen
Die Förderung von Beratungs- und Errichtungsleistungen zum Photovoltaikausbau im Programm Progress.NRW kann wieder beantragt werden (seit dem 01.10.24).
Es können wieder Anträge auf Förderung von Beratungsleitungen zum Photovoltaikausbau gestellt werden. Die Förderung beschränkt sich jedoch auf Planungs- und Beratungsleistungen für den Freiflächen-Photovoltaikausbau. Außerdem wird die Errichtung oder Erweiterung von Freiflächen-Photovoltaikanlagen inklusive Floating-Photovoltaikanlagen und Agri-Photovoltaikanlagen gefördert.
Förderhöhe Planungs- und Beratungsleistungen
Städte, Gemeinden und Kreise und deren Zusammenschlüsse und Zweckverbände
• maximal 90 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben; Förderhöchstgrenze 50.000 Euro. Finanzschwache Kommunen können bis zu 100 Prozent gefördert werden.
Unternehmen je nach Größe, private Hochschulen und Forschungseinrichtungen
• maximal 70 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben; Förderhöchstgrenze 35.000 Euro.
Die Förderung erfolgt als Anteilfinanzierung.
Förderhöhe Errichtung oder Erweiterung von Freiflächen-Photovoltaikanlagen
• Freiflächen-Photovoltaikanlagen ohne Eigenversorgung:
maximal 20 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, maximale Förderung 500.000 Euro
• Freiflächen-Photovoltaikanlagen mit Eigenversorgung:
maximal 15 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, maximale Förderung 500.000 Euro
• Floating-Photovoltaikanlagen, Agri-Photovoltaikanlagen mit/ohne Eigenversorgung:
maximal 25 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, maximale Förderung 1.000.000 Euro
Die Förderung erfolgt als Anteilfinanzierung.
Hier finden Sie weitere Bedingungen und Informationen zur Förderung Planungs- und Beratungsleistungen und zur Förderung Errichtung oder Erweiterung von Freiflächen-Photovoltaikanlagen.
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Novelle des Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetzes (GEIG)
Das Gesetz zum Aufbau einer gebäudeintegrierten Lade- & Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität
Die überarbeitete EU-Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (Energy Performance of Buildings Directive, 2024/1275) ist kürzlich in Kraft getreten. Ihre Bestimmungen werden im Rahmen des Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz (GEIG) in deutsches Recht umgesetzt und erweitern die Vorgaben für die Installation von Lade- und Leitungsinfrastruktur für Elektrofahrzeuge in Wohn- und Nichtwohngebäuden erheblich.
Wir haben die zentralen Änderungen für Sie zusammengefasst:
Wozu wurde das GEIG eingeführt?
- Das GEIG (Erstfassung vom 18.03.2021) dient zur Umsetzung von Artikel 8 Absatz 2 bis 6 der EU-Richtlinie 2018/844. Es regelt die Errichtung von Ladeinfrastruktur und Vorinstallationen für Ladeinfrastruktur in Neu- und Bestandsgebäuden.
- Im Kern setzt das Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz Vorgaben aus der EU-Gebäuderichtlinie um. Ziel ist es, den Ausbau der Ladeinfrastruktur in Deutschland deutlich zu beschleunigen, damit diese mit der rasch steigenden Anzahl von E-Autos auf deutschen Straßen Schritt halten kann.
- Immobilienunternehmen sowie Eigentümerinnen und Eigentümer von Immobilien werden damit in die Pflicht genommen, bei bestehenden Wohngebäuden und Nicht-Wohngebäuden sowie bei zukünftigen Bauvorhaben E-Mobilität zu integrieren.
- Immer mehr Menschen in Deutschland steigen auf E-Fahrzeuge um. Das Ladeinfrastruktur-Gesetz soll sicherstellen, dass im öffentlichen Raum genügend Lademöglichkeiten vorhanden sind.
Was gilt es zu beachten?
- Nach dem GEIG muss beim Neubau von Wohngebäuden mit mehr als fünf Stellplätzen jeder Stellplatz mit Leitungsinfrastruktur, d. h. mit Leitungsführungen für Elektro- und Datenleitungen ausgestattet werden.
- Für den Neubau von Nichtwohngebäuden gilt eine Ausstattungspflicht bei mehr als sechs Stellplätzen. Hier muss jeder dritte Stellplatz mit Leitungsinfrastruktur vorgerüstet und mindestens ein Ladepunkt errichtet werden.
- Für bestehende Nichtwohngebäude mit mehr als 20 Stellplätzen gibt es zudem eine Nachrüstpflicht mit mindestens einem funktionsfähigen Ladepunkt ab dem 01.01.2025.
- Darüber hinaus bestehen unter gewissen Voraussetzungen im Falle größerer Renovierungen an bestehenden Wohn- und Nichtwohngebäuden mit mehr als zehn Stellplätzen ebenfalls Ausstattungspflichten für Leitungsinfrastruktur und Ladepunkte.
Welche Stellplätze sind betroffen?
- An das Gebäude angrenzende Stellplätze
- Stellplätze in räumlicher Entfernung, die den gleichen Eigentümer wie das Gebäude haben
- Stellplätze, die überwiegend von Nutzer*innen des Gebäudes genutzt werden
- Stellplätze, die unmittelbare physische oder technische Verbindung zum Gebäude haben
Handlungsempfehlung der HORIZONTE-Group Technik
- Grundsätzlich ist festzuhalten, dass das Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz (GEIG) vollumfänglich umzusetzen ist.
- Der Gesetzgeber behält sich vor, bei Nichterfüllung finanzielle Strafen zu verhängen.
- Das GEIG gilt für neue Wohngebäude (einschließlich Wohn-, Alten- und Pflegeheime) sowie neue Nichtwohngebäude (z. B. Hotels, Krankenhäuser, Schulen und Museen) oder größere Bestandsgebäude im Zuge einer Sanierung.
- Der Gesetzgeber unterscheidet dabei grundsätzlich zwischen „zu errichtende Gebäude“ und „bestehende Gebäude“.
- Im Zuge der Planung von Neubauten bzw. größeren Renovierungen im Bestand ist mindestens die Leitungsinfrastruktur sowie u. U. auch der Betrieb von Ladepunkten vorzusehen.
Haben Sie Fragen zu Inhalten des GEIG oder zur Umsetzung einzelner Maßnahmen? Wir unterstützen Sie gerne! Sprechen Sie uns gerne an.
Autor: Marko Dreskrüger
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