Das „Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Vermeidung von temporären Erzeugungsüberschüssen“ ist am 25.02.2025 in Kraft getreten.
Wir geben Ihnen einen Überblick über die Neuregelungen und Handlungspflichten im EEG, MsbG und EnWG.
Änderungen im Erneuerbaren-Energien-Gesetz (EEG)
Die Änderungen zielen darauf ab, die Netzstabilität zu verbessern, Direktvermarktung zu erleichtern und erneuerbare Energien effizienter in das Energiesystem zu integrieren.
- Technische Einrichtungen zur netzdienlichen Steuerung (§ 9 EEG)
- Pflicht zur Wirkleistungsbegrenzung auf 60 % für Anlagen unter 100 kW, sofern sie nicht direktvermarktet werden (siehe auch Blogeintrag zum Solarspitzengesetz).
- Anforderungen an intelligente Messsysteme und Steuerungseinrichtungen in Verbindung mit dem Messstellenbetriebsgesetz (MsbG).
- Einführung einer Sanktionsmöglichkeit: Netztrennung bei schweren Verstößen gegen Steuerbarkeitspflichten.
- Netztrennung bei schweren Pflichtverstößen (§ 52a EEG)
- Einführung einer Netztrennung als Sanktion für wiederholte Verstöße gegen Steuerungspflichten.
- Netzbetreiber müssen eine Frist zur Nachbesserung setzen, bevor die Netztrennung erfolgt.
- „Marktaktive“ Speicher (§§ 19 Abs. 3-3c, § 85d EEG)
- Aufhebung des Ausschließlichkeitsprinzips für Speicher: EEG-geförderter Strom und Graustrom können gleichzeitig gespeichert und genutzt werden.
- Einführung von Abgrenzungs- und Pauschaloptionen zur Vermeidung von EEG-Förderverlusten bei gemischter Speichernutzung.
- Verbesserte Rahmenbedingungen für die Direktvermarktung
- Flexiblere Fristen für Nachweise der marktorientierten Steuerung.
- Verpflichtung zur technischen Steuerbarkeit für Direktvermarktung ab 2028 über das Smart-Meter-Gateway.
- Vereinfachte und standardisierte Nachweise für Steuerbarkeit.
- Änderungen bei der Spotmarktpreisdefinition & Förderung bei negativen Preisen
- Einführung einer neuen Definition für Strompreise basierend auf Viertelstundenkontrakten.
- Förderung fällt bereits nach einer Viertelstunde mit negativen Preisen weg (bisher vier Stunden).
- Verlängerung des Förderzeitraums für PV-Anlagen mit einem Marktmengenmodell statt einer zeitbasierten Verlängerung.
Änderungen im Messstellenbetriebsgesetz (MsbG)
Die Änderungen zielen darauf ab, den Rollout intelligenter Messsysteme zu beschleunigen, die Netzsteuerung zu verbessern und die Wirtschaftlichkeit für Messstellenbetreiber sicherzustellen.
- Rolloutpflichten und -fristen (§§ 29-31, 45 MsbG)
- Beschleunigung des Rollouts für intelligente Messsysteme (iMS) und Steuerungseinrichtungen, insbesondere bei Erzeugungsanlagen.
- Enddatum für den agilen Rollout: 31. Dezember 2025.
- Neue Priorisierung des Rollouts:
- Installierte Leistung statt Messstelle als Maßstab.
- Reduzierung der Pflichtquote auf 90 % statt 95 %.
- Neuanlagen erhalten Vorrang beim Rollout.
- Standard- und Zusatzleistungen (§ 34 MsbG)
- Steuerung am Netzanschluss als neue Standardleistung mit eigener Preisobergrenze (POG).
- Datenlieferung an Netzbetreiber (VNB und ÜNB) nun viertelstündlich statt täglich.
- Zusammenlegung von Zusatzleistungen:
- Keine Trennung mehr zwischen Installation der Steuertechnik (Hardware) und der eigentlichen Steuerung.
- Änderung der Preisobergrenzen (§§ 30, 32, 35 MsbG)
- Erhöhung der Preisobergrenzen (POG) für Messstellenbetreiber, um wirtschaftlichen Betrieb sicherzustellen.
- Bündelungsregelungen für mehrere Zähler entfallen (§ 30 Abs. 5 MsbG).
- Einführung einer Vermutungsregel für angemessene Zusatzleistungsentgelte in bestimmten Fällen (z. B. vorzeitiger Einbau, Datenübermittlung an Energieserviceanbieter).
- Änderungen bei der Datenkommunikation (§§ 60, 66 MsbG)
- Neudefinition der energiewirtschaftlich relevanten Daten zur Optimierung der Netzsteuerung.
- Anpassung der Datenübermittlungspflichten für intelligente Messsysteme.
- Messstellenbetreiber für Gas
- Einbindung von Gasmesseinrichtungen als Zusatzleistung ab dem 1. Juli 2026 auf Kundenwunsch.
Änderungen im Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)
Die Änderungen sollen die Netzstabilität erhöhen, den Anschluss von Erneuerbaren Energien beschleunigen und die Ladeinfrastruktur für Elektromobilität verbessern.
- Umrüstungsverpflichtung für große Kraftwerke (§ 13l EnWG)
- Betreiber stillzulegender Kraftwerke ab 50 MW können verpflichtet werden, ihre Anlagen für Systemdienstleistungen umzurüsten.
- Ziel: Bereitstellung von Blindleistung, Kurzschlussleistung und Trägheit für die Netzstabilität.
- Netzbetreiber erhalten Befugnis, Umrüstungsverlangen gegenüber Kraftwerksbetreibern auszusprechen.
- Einführung eines „Anlagen-Checks“ (§ 12 Abs. 2a-h EnWG)
- Netzbetreiber müssen überprüfen, ob steuerbare Erzeugungsanlagen die Steuerungsanforderungen tatsächlich erfüllen.
- Begonnen wird mit Anlagen über 100 kW, schrittweise Ausweitung auf kleinere Anlagen möglich.
- Flexible Netzanschlüsse (§ 17 Abs. 2b EnWG, neu)
- Rechtsrahmen für flexible Netzanschlussvereinbarungen zwischen Netzbetreibern und Anlagenbetreibern bei Netzengpässen.
- Parallel zu den Regelungen im EEG für begrenzte Einspeiseleistungen.
- Verlängerung der Genehmigungsfiktion für Ladepunktbetreiber (§ 118 Abs. 34 EnWG, neu)
- Übergangsregelung für de-minimis-Netzbetreiber (kleine Netzbetreiber mit Ladeinfrastruktur) wird bis Ende 2026 verlängert.
- Ziel: Vereinfachung von Genehmigungsverfahren für Ladepunkte.
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