Am 1. April 2025 ist die Novelle des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes (KWKG 2025) und die KWK-Ausschreibungsverordnung in Kraft getreten.


Das Gesetz sieht vor, dass die KWK-Anlagen, sowie Wärme und Kälteanlagen gefördert werden, wenn sie bis zum 31.12.26 in Betrieb genommen werden. Um einen Ausbaustopp zu verhindern und Planungssicherheit zu gewährleisten, wird der Geltungsbereich durch die Novelle bis zum 31.12.30 verlängert. Die Neuregelungen gelten für Anlagen, die ab dem 1. April 2025 in Betrieb gehen. Das KWKG 2023 gilt weiterhin für bestehende Anlagen und Netze.

Förderung: Nicht ausschreibungspflichte Anlagen

  • Anlagen >50kW und <500kW
  • bis 31.12.26 eine Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz und innerhalb von vier Jahren in Betrieb gehen oder
  • zum Ablauf dieses Zeitpunkts eine verbindliche Bestellung der Anlage oder der effizienzbestimmenden zu modernisierenden Anlagenteile vorweisen und innerhalb von vier Jahren in Betrieb gehen

Förderung: ausschreibungspflichte Anlagen

  • Anlagen >500kW und <50MW
  • Keine Änderungen zur Ermittlung der Höhe der Zuschlagszahlungen von KWK-Anlagen und innovativen KWK-Systemen (in der KWKAusV)
  • Ausschreibungsrunde Jahr 2025 (Termine 1. Juni und 1. Dez.) wichtige Informationen sind acht Wochen vor den Terminen auf der Homepage der Bundesnetzagentur zu finden

Investitionskosten für Wärme- und Kältenetze

  • §18 KWKG Anspruch auf Zahlung eines Zuschlags, wenn Inbetriebnahme vor dem 31.12.2026 erfolgt oder nach dem 31.12.2026, jedoch vor dem 01.01.2028, sofern bis 31.12.2026 alle landesrechtlichen Genehmigungen beim ÜNB vorliegen
  • nach dem Vorliegen der letzten für das Vorhaben erforderlichen landesrechtlichen Genehmigung muss die Inbetriebnahme mit einer Frist von spätestens vier Jahren erfolgen. Sofern es keiner landesrechtlichen Genehmigung bedarf, ist es ausreichend, wenn eine der dafür wesentlichen Bauleistungen verbindlich beauftragt ist.

Begriffe „Wärme aus erneuerbaren Energien“ und „unvermeidbare Abwärme“

  • Angleichung an das Wärmeplanungsgesetz (WPG)
  • „unvermeidbare Abwärme“ beinhaltet nicht industrielle Abwärme, sondern auch Abwärme aus Stromerzeugungsanlagen und dem tertiären Sektor
  • Ausweitung weitere Wärmequellen für den Fördertatbestand für Wärmenetze (Mindestanteil für erneuerbare und unvermeidbare Abwärme)
  • Anhebung der Fördergrenzen für Wärmenetze von 20 auf 50 Mio. Euro

Fossile flüssige Brennstoffe

  • die Nutzung von anderen fossilen Brennstoffen als Erdgas in neuen Wärmequellen wird untersagt

Einspeisung bei negativen Strompreisen

  • Anlagen <50kW sind nicht mehr privilegiert

Gerne unterstützen wir Sie bei Fragen zu den Änderungen. Sprechen Sie uns an.

 

Autoren: Christine Kril