Spitzenausgleich für 2023 verlängert
Die Stellung von Entlastungsanträgen ist für ein weiteres Jahr möglich
Energieintensive Unternehmen (rund 9.000 betroffene Unternehmen) werden um 1,7 Milliarden Euro bei der Energie- und Stromsteuer entlastet. Die Verlängerung des sog. Spitzenausgleichs bis Ende 2023 hat am 01.12.2022 der Deutsche Bundestag beschlossen.
Durch die Entlastung sollen Energiepreissteigerungen gedämpft, der zunehmenden Inflation entgegengewirkt und die internationale Wettbewerbsfähigkeit der deutschen energieintensiven Unternehmen des produzierenden Gewerbes gewährleistet werden.
Dabei gelten für die Antragstellung die alten Voraussetzungen.
Die Gewährung des Spitzenausgleichs wird einmalig nicht davon abhängig gemacht, ob ein Zielwert für eine Reduzierung der Energieintensität erreicht wurde. Aber die Unternehmen sollen mit der Antragstellung ihre Bereitschaft erklären, alle wirtschaftlich vorteilhaft identifizierten Endenergieeinsparmaßnahmen umzusetzen.
Für die Zeit ab 2024 sollen die Begünstigungen für Unternehmen des Produzierenden Gewerbes reformiert werden, um zur Erreichung der Klimaschutzziele beizutragen. Sobald weitere Informationen vorliegen, informieren wir Sie gerne.
Was liegt
hinter dem Horizont?
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Von der Umsetzung regulatorischer Anforderungen bis zum
Aufbau neuer Geschäftsmodelle.
EEG 2023
Das novellierte Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) ist seit dem 30.07.2022 in Kraft und die meisten Regelungen gelten seit dem 01.01.2023.
Verschärfungen durch das neue EEG
- Bestimmte Pflichtverstöße sehen Sanktionen zulasten von Anlagenbetreibern vor
- Die zu sanktionierenden Verstöße werden im § 52 EEG 2023 aufgeführt dazu gehören u.a.
- fehlende Registrierung im Marktstammdatenregister
- Verstöße gegen Vorgaben im Rahmen der Direktvermarktung
- Verstöße gegen das Doppelvermarktungsverbot von EEG-Strom
- Die Sanktionen werden vom Netzbetreiber erhoben
- Höhe der Sanktion:
- 10 Euro pro Kilowatt installierter Leistung der Anlage und Kalendermonat, in dem ganz oder zeitweise ein Verstoß vorliegt
Weitere Änderungen
- Kein Abbau der Kleinwasserkraft
- Förderung von Strom aus Photovoltaik
- höhere Vergütungssätze
- Aussetzung der kontinuierlichen Absenkung der Einspeisevergütung (Degression) bis Anfang 2024
- ab 2024 pauschale halbjährliche Degression in Höhe von 1 %
- Wahlmöglichkeit für eine Kombination aus Voll- und Teileinspeisung
- Erweiterung der Freiland-Photovoltaik –> Agri-PV, schwimmende PV und PV auf Parkplatzüberdachungen
- Ausweitung Seitenrandstreifen von 200 auf 500 Meter
- Verkürzung Uferabstand bei „Floating-PV“-Anlagen von 50 auf 40 Meter
- Aufhebung der 100 kW-Grenze für Mieterstromprojekte
- Vereinfachungen beim Netzanschluss für PV-Anlagen bis 30 kW
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Strom- und Gaspreisbremse 2023
Die Energiepreisbremsen sind endgültig vom Bundestag beschlossen worden.
Der Bundestag hat das Strompreisbremsegesetz (StromPBG) und das Erdgas-Wärme-Preisgesetz (EWPBG) am 15. Dezember 2022 beschlossen. Für die Entlastung ist kein Antragsverfahren vorgesehen. Sie soll durch eine monatliche Gutschrift durch den Lieferanten/das EVU erfolgen. Die Energiepreisbremsen gelten bis 31.12.2023 mit einer möglichen Verlängerungsoption bis zum 30.04.2024.
Weiterhin sind für Unternehmen folgende Punkte zu beachten:
- Die Preisbremsen beziehen sich auf die gesamte Netzentnahme an einer Entnahmestelle
- Geltung der Höchstgrenzen –> System von relativen und absoluten Höchstgrenzen
- Boni- und Dividendenverbot –> Voraussetzungen unterscheiden sich zwischen den Höhen der Entlastungsummen
- Definition „verbundene Unternehmen“ –> für die Ermittlung der Höchstgrenzen der Entlastungsbeträge
- Arbeitsplatzerhaltungspflicht –> Beschäftigungssicherungsvereinbarung
- Mitteilungs- und Nachweispflichten –> je nach Entlastungshöhe sind bestimmte Fristen einzuhalten
Übersicht der Preisbremsen
Strompreisbremse (StromPBG)
Die Strompreisbremse gilt ab den 01.01.2023 für alle Letztverbraucher. Eine Auszahlung erfolgt allerdings erst ab März 2023. Das bedeutet, dass die Monate Januar und Februar rückwirkend ausgezahlt werden. Die Finanzierung der Strompreisbremse erfolgt über die Abschöpfung von Zufallserlösen.
Die Berechnung der Entlastungsbeträge für die Strompreisbremse gemäß §§ 5-11 StromPBG.
Differenzbetrag x Entlastungskontingent = Monatlicher Entlastungsbetrag (für Unternehmen gedeckelt)
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz hat eine FAQ-Liste zur Strompreisbremse veröffentlicht.
https://www.bmwk.de/Redaktion/DE/Downloads/F/faq-strompreisbremse.pdf?__blob=publicationFile&v=16
Gaspreisbremse (EWPBG)
Die Gaspreisbremse gilt ab den 01.01.2023 für alle Letztverbraucher. Eine Auszahlung erfolgt allerdings erst ab März 2023. Das bedeutet, dass die Monate Januar und Februar rückwirkend ausgezahlt werden.
Die Berechnung der Entlastungsbeträge für die Gaspreisbremse erfolgt gemäß § 8ff. EWPBG.
Differenzbetrag x Entlastungskontingent = Monatlicher Entlastungsbetrag (für Unternehmen gedeckelt)
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz hat eine FAQ-Liste zur Wärme- und Gaspreisbremse veröffentlicht.
https://www.bmwk.de/Redaktion/DE/Downloads/F/faq-gaspreisbremse.pdf?__blob=publicationFile&v=6
Gerne unterstützen wir Sie und prüfen für Sie die Entlastungen ihres Energieversorgers. Sprechen Sie uns an.
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"Führungsaktivierung" für die Energiewende
Wie gelingt "Führungsaktivierung" für die Energiewende?
Führung als dringliches Thema bei EVU
Was Führung in der derzeitigen Lage leisten muss, erklärt Peter Busch, Senior Partner der HG in seinem Gastbeitrag bei der Zeitung für kommunale Wirtschaft. In Teil 1 zeigt er auf, dass Fachkompetenz allein nicht ausreicht. Im zweiten Teil erläutert er, was Energieversorger bei der Förderung von Führungskräften derzeit falsch machen, und warum das Thema so dringlich wie nie ist.
Lesen Sie die Artikel in einem pdf:
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- Gewinnen Sie hier Eindrücke über Führungskräfteaktivierung von einem Workshop mit AURORA in der Türkei
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Veröffentlichung des Referentenentwurfs zum Energieeffizienzgesetz (EnEfG)
Veröffentlichung des Referentenentwurfs zum Energieeffizienzgesetz (EnEfG)
- Lesen Sie auch den ZfK-Beitrag von Julian Hackert: Das bedeutet der Referentenentwurf zum Energieeffizienzgesetz
Die angespannte Lage an den Energiemärkten verdeutlich einmal mehr, dass Energie möglichst effizient und sparsam eingesetzt werden muss. Bereits zwei Jahre in Folge hat Deutschland die Gebäude-Klimaziele verfehlt. Mit dem im Oktober 2022 veröffentlichen Referentenentwurf für das Energieeffizienzgesetz (EnEfG) will das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz daher erstmals einen sektorübergreifenden Rahmen zur Steigerung der Energieeffizienz in Deutschland schaffen. Der Referentenentwurf setzt die wesentlichen Anforderungen aus der laufenden Novelle zur EU-Energieeffizienzrichtlinie national um, verschärft viele der Anforderungen und soll einen erheblichen Beitrag zur Erreichung der deutschen Klimaziele leisten.
Dies ist auch notwendig, um die im Bundes-Klimaschutzgesetz (KSG) festgelegten Klimaziele erreichen zu können. Zum Ende des Jahres 2022 kann bereits eine erste Bilanz auf die bisherige Entwicklung der Treibhausgasemissionen seit Inkrafttreten des KSG gezogen werden. Diese zeigt auf, dass noch zahlreiche Maßnahmen ergriffen werden müssen, denn die bisherigen Klimaschutzmaßnahmen sind in allen Sektoren unzureichend. Das KSG legte als wichtigen Zwischenschritt zur Erreichung der Netto-Treibhausgasneutralität im Jahr 2045 die Reduktion der Treibhausgasemissionen für das Jahr 2030 auf mindestens 65 Prozent gegenüber 1990 fest. Die aktuelle jährliche Reduktion der Treibhausgasemissionen müsste jedoch verdreifacht werden, um dieses Ziel noch erreichen zu können.
Inhalte des Referentenentwurfs vom BMWK zum EnEfG
Energieeffizienzziele
Im EnEfG werden für die Jahre 2030, 2040 und 2045 Ziele für den End- und Primärenergieverbrauch festgelegt. Diese entsprechen den Vorgaben des aktuellen Vorschlags der EU-Kommission für die Novelle der EU-Energieeffizienzrichtlinie EED für Deutschland und sind kompatibel mit dem Ambitionsniveau des KSG und ergeben sich wie in Abbildung 1 visualisiert.


Abbildung 1: Energieeffizienzziele im EnEfG
Diese Ziele weichen jedoch deutlich von der aktuellen Trendentwicklung des End- und Primärenergieverbrauchs ab. So würde im Jahr 2045 bei Fortführung des Trends der letzten 10 Jahre eine Abweichung von ca. 940 TWh (Endenergieverbrauch) und ca. 1.150 TWh (Primärenergieverbrauch) zwischen dem Ziel des EnEfG und der Realität zu Buche stehen (Abbildung 2).

Abbildung 2: Abweichung der Ziele des EnEfG und des Trends in Deutschlands beim End- und Primärenergieverbrauch (auf Basis historischer Daten der AGEB)
Die öffentliche Hand
Der öffentlichen Hand kommt im EnEfG eine Vorbildungsfunktion zu. Öffentliche Einrichtungen von Bund, Ländern und Kommunen sowie sonstigen öffentlichen Stellen werden verpflichtet, Energie- oder Umweltmanagementsysteme einzuführen und ab 2024 Energieeffizienzmaßnahmen umzusetzen. Dies geschieht mit dem Ziel, jährlich Gesamtendenergieeinsparung in Höhe von 2 % zu erreichen, um insgesamt bis zum Jahr 2030 jährlich Endenergie-Einsparungen in Höhe von 45 TWh (Bund) bzw. 5 TWh (Länder) zu ermöglichen. Bund und Länder werden außerdem verpflichtet, Energieverbrauchsregister zur Erfassung von Energieverbräuchen u.a. im Bereich von Liegenschaften, Mobilität und IKT der öffentlichen Einrichtungen aufzubauen und die Einhaltung der Vorgaben zu monitoren.
Zudem sieht das Gesetz vor, dass der Bund für ihn notwendige Energieeffizienzmaßnahmen bis Ende März 2023 in einem Aktionsprogramm bündelt. Dieses soll auf den aktuell verhandelten und beschlossenen Maßnahmen der Bundesregierung aufbauen und diese soweit nötig weiterentwickeln und ergänzen.
Pflichten für Unternehmen
Mit dem EnEfG sollen Unternehmen ab einem Jahresenergieverbrauch von mehr als 2,5 GWh in die Pflicht genommen werden, ein Energieaudit durchzuführen, insofern sie kein bestehendes Energie- oder Umweltmanagementsystem haben. Dieses muss innerhalb der nächsten 20 Monate nach Eintreten des Gesetzes oder, insofern bereits ein Energieaudit durchgeführt wurde, spätestens 4 Jahre nach Beendigung des letzten Energieaudits durchgeführt werden.
Ab einem Jahresenergieverbrauch von mehr als 10 GWh werden für Unternehmen strengere Pflichten vorgeschlagen. Sie sollen innerhalb von 20 Monaten nach Eintreten des Gesetzes ein Energie- oder Umweltmanagementsystem einführen und zusätzlich wirtschaftliche Energieeffizienzmaßnahmen umsetzen müssen.
Rechenzentren
Auch Rechenzentren, welche im Zuge der Digitalisierung eine immer bedeutende Rolle spielen und enorm viel Strom verbrauchen, werden im EnEfG explizit angesprochen. Neue Rechenzentren werden zu folgenden Maßnahmen verpflichtet:
- Einhaltung von Energieeffizienzstandards (PUE von 1,3; ab 2025)
- Einhaltung einer minimalen Temperatur von 24 °C bzw. 27 °C (ab 2028) für die Luftkühlung
- Abwärmenutzung von mindestens 30 % (ab 2025) bzw. 40 % (ab 2027)
- Deckung des Stromverbrauchs zu 50 % (2024) bzw. 100 % (2025) durch ungeförderten EE-Strom
- Einführung eines Energiemanagement- oder Umweltmanagementsystems und Validierung und Zertifizierung dieses ab einem Energieverbrauch von mehr als 1 MW bzw. 100 kW für öffentliche Rechenzentren
Darüber hinaus soll es für alle Rechenzentren eine Pflicht zur Veröffentlichung von Informationen zur Wärmeauskopplung auf ihrer Website und gegenüber Kommunen und Betreibern des nächstgelegenen Wärmenetzes hinsichtlich der Wärmemenge, des Temperaturniveaus (in °C) und der Preise für die Bereitstellung der Abwärme geben. Auf Nachfrage müssen Betreiber*innen eines Rechenzentrums dann auch Preise für das nachgefragte Temperatur- und Verfügbarkeitsniveau ausgeben.
Vermeidung und Verwendung von Abwärme
Unternehmen werden verpflichtet, Abwärme aus Produktionsprozessen zu vermeiden oder, soweit eine Vermeidung nicht möglich ist, die Abwärme in der Anlage, auf dem Betriebsgelände oder bei externen Dritten wiederzuverwenden. Das Abwärmepotenzial muss zunächst nur dann genutzt werden, wenn es dem Gebot der Wirtschaftlichkeit entspricht. Falls eine vollständige Abwärmenutzung heute nicht möglich oder zumutbar ist, sind technische Möglichkeiten schaffen, die eine vollständige Nutzung zum späteren Zeitpunkt, spätestens 2028, ermöglichen.
Zusätzlich werden abwärmeerzeugende Unternehmen zur Auskunft über folgende Eigenschaften der Abwärme insb. gegenüber Betreibern von Fernwärmenetzten verpflichtet.
- die Wärmemenge und maximale thermische Leistung,
- die zeitliche Verfügbarkeit (Leistungsprofil über Tages-, Wochen-, und Jahresverlauf),
- die Möglichkeit zur Regelung von Temperatur, Druck und Einspeisung,
- das Temperaturniveau (in °C),
- die Preise für die Bereitstellung der Abwärme.
Verpflichtungen und Chancen aus dem des EnEfG
Die Horizonte Group unterstützt Sie gerne bei der prozessualen Einführung Ihres Energie- oder Umweltmanagementsystems. Unser Team für Wärme & Effizienz widmet sich für Sie gerne der Erarbeitung konkreter Energieeffizienzmaßnahmen sowie der Erarbeitung von Strategien zur Vermeidung und Nutzung von Abwärme. Des Weiteren bieten wir auch die Durchführung von Energieaudit nach DIN EN 16247 oder das Energiemanagement nach ISO 50001 an.
Möchten Sie gern mehr zum Thema Energieeffizienzgesetz erfahren? Sprechen Sie Uns gerne jederzeit an.
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Von der Umsetzung regulatorischer Anforderungen bis zum
Aufbau neuer Geschäftsmodelle.
Der neue MsbG-Referentenentwurf bringt den Rollout ins Rollen!
Der neue MsbG-Referentenentwurf bringt den Rollout ins Rollen!
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) hat einen neuen Referentenentwurf eines Gesetzes zum Neustart der Digitalisierung der Energiewende (GNDEW) erarbeitet. Dieser Entwurf enthält einige Änderungen für das Gesetz über den Messstellenbetrieb und die Datenkommunikation in intelligenten Energienetzen. Grund für die den Entwurf ist der zu langsame voranschreitende Rollout intelligenter Messsysteme.
Der Entwurf gibt einen gesetzlichen Rollout-Fahrplan mit verbindlichen Zielen und Zeitrahmen bis zum Jahr 2030 vor. Dieser Fahrplan basiert auf Einbauquoten intelligenten Messsysteme (iMSys) je nach Verbrauch und Einspeiser. Für Verbraucher von 6.000 bis 100.000 kWh/a und Erzeuger von 7 bis 100 kW gelten folgende Einbauquoten
- Ende 2025 10 %
- 2028 50 %
- Ende 2030 95 %
Dadurch wird der Rollout seitens der Messstellenbetreiber planbarer und sicherer. Allerdings kommen dadurch weitere Aufgaben auf die grundzuständigen Messstellenbetreiber zu. Diese werden zu weiteren Zusatzleistungen verpflichtet, wie beispielsweise eine Ausstattung mit Gateways innerhalb von 4 Monaten auf Kundenwunsch. Ein weiterer Booster soll der Wegfall der Drei-Hersteller-Regel sein, der das Warten auf technischen Gleichstand von mindestens drei Herstellern nichtig macht.
Der neue Entwurf ermöglicht zudem die Möglichkeit eines „agilen Rollouts“. Dadurch können zertifizierte Geräte sofort verbrauchsseitig bei einem Jahresstromverbrauch bis 20.000 kWh/a und aufseiten der Erzeugung bis 25 kW installierter Leistung eingebaut werden. Funktionen des Schaltens und Steuerns sollen im Laufe der Zeit über Anwendungsupdates bereitgestellt werden, um den vollen Funktionsumfang der iMSys nutzen zu können. Eine weitere Änderung stellt die Senkung der Preisobergrenze der intelligenten Messsysteme dar. Dafür werden die Netzbetreiber stärker an der Kostentragung beteiligt. Die Spanne der Beteiligung erstecken sich von 10 bis 80 €/a je iMSys. Dadurch stehen Netzbetreiber unter hohen finanziellen Druck. Die finanzielle Beteiligung der Netzbetreiber gliedert sich wie folgt:
- Bis 3.000 kWh/a 10 €/a (optionale Gruppe)
- 000-6.000 kWh/a Max. 40 €/a (optionale Gruppe)
- Ab 6.000 kWh/a 80 €/a
Im Gegenzug erhalten die Netzbetreiber eine viertelstundenscharfe Bilanzierung iMSys sowie standardmäßige Netzzustandsdaten.
Eine weitere Änderung ergibt sich aus der Vorgabe, dass dynamische Stromtarife angeboten werden müssen. Ab 2026 müssen allen iMSys-Kunden ein dynamischer Stromtarif seitens der Lieferanten angeboten werden. Bis 2025 wird die aktuelle De-Minimis Schwelle, die Schwelle, ab wie vielen Letztverbrauchern der Lieferant einen dynamischen Stromtarif anbieten muss, von 100.000 auf 50.000 Letztverbrauchern gesenkt.
Ebenfalls wird ein nachhaltigerer Rollout angestrebt, der mehr 1:n Fälle ermöglicht. Es sollen vermehrt Smart-Meter-Gateways am Netzanschlusspunkt eingebaut werden und so die Anzahl der einzubauen Geräte reduziert werden. Auch sollen Geräte mehrfach benutzt werden können in Zukunft. Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) bleibt verantwortlich für das SMGw, wobei gesonderte Standards für Steuereinheiten, Ladeeinrichtungen, Wärmepumpen oder energiewirtschaftliche Prozesse dagegen vorrangig Aufgabe der Wirtschaft sein sollen. Außerdem wird eine Vereinfachung der SiLke durch ein massengeschäftstauglichen Postversand angestrebt.
Der Entwurf gibt einen zügigen Fahrplan vor und stellt die Branche vor neue Herausforderungen. Wir als Horizonte interpretieren die neuen Regelungen intensiv und geben Ihnen die bestmögliche Unterstützung, die kommenden Herausforderungen zu bewältigen!
Fakten auf einen Blick:
- Neue Rolloutquoten für iMSys
- Wegfall Drei-Hersteller-Regel
- Sofortige Installation des iMSys dank agilem Rollout bis 25.000 kWh/a
- Neue Preisobergrenzen und Beteiligung des Netzbetreibers an den Kosten pro iMSys
- Ab 2026 dynamischer Stromtarif für alle iMSys-Kunden
- Gateways vermehrt an Netzanschlusspunkten
- Vereinfachung SiLke durch Postversand
- BMWK übernimmt fachliche Führung vom BSI
- ¼-stündliche Netzzustandsdaten für VNBs
- gMSB zu weiteren Zusatzleistungen verpflichtet
Kommunale Wärmeplanung
Kommunale Wärmeplanung
Mit der ersten Novelle des Bundesklimaschutzgesetz (KSG) hat sich die Bundesregierung im Jahr 2021 zum Ziel gesetzt, dass Deutschland spätestens bis zum Jahr 2045 Netto-Treibhausgasneutralität erreicht. Im europäischen Klimagesetz, welches im Rahmen des European Green Deals veröffentlicht wurde, wird festgeschrieben, dass die Europäische Union (EU) bis zum Jahr 2050 klimaneutral ist. Daraus folgt, dass die die Energie- und Wärmeversorgung in der EU bis 2050 klimaneutral zu gestalten ist, in Deutschland sogar bis zum Jahr 2045.
In Deutschland ist die Wärmeversorgung für mehr als 52 % des Endenergieverbrauchs verantwortlich. Im Jahr 2021 lag der Anteil von Erneuerbaren Energien mit 41,4 % in dem Sektor Strom wesentlich höher als im Sektor Wärme, in dem lediglich 16,5 % durch Erneuerbare Energien erzeugt worden ist.
Abbildung 1: Entwicklung des Einsatzes Erneuerbarer Energien in ausgewählten Sektoren (eigene Darstellung auf Basis der AGEE Stat 2022)
Ein Blick auf die Entwicklung der Anteile der Erneuerbaren Energien an den Sektoren zeigt zwar eine kontinuierliche Steigerung des Einsatzes Erneuerbarer Energien in der Wärme- und Kälteerzeugung. Diese Steigerung ist jedoch bedeutend geringer als bei der Stromerzeugung. Zur Errei-chung der ambitionierten Klimaziele ist somit auch eine deutliche Beschleunigung der Wärmewende notwendig.
Diese ist, anders als beim Einsatz der Erneuerbarer Energien in der Stromversorgung, jedoch häufig nur unter hohen Investitionen und Betriebskosten möglich. Somit ist es notwendig, schon heute wirtschaftliche Maßnahmen zu identifizieren und andere, heute noch nicht wirtschaftliche Maßnahmen, zu subventionieren.
Was ist ein kommunaler Wärmeplan?
Die Kommunale Wärmeplanung ist die Summe aller Maßnahmen, um einen Überblick einschließlich Roadmap zu erhalten, um die Ziele der Wärmewende sowie CO2-Neutralität zu erreichen und lokale Angebote sowie Bedarfe der Wärmeversorgung miteinander zu vereinen.
Für die kommunale Wärmeplanung (KWP) gibt es nach heutigem Stand keine bundeseinheitliche Regelung zur Gestaltung und Umsetzung. Jedoch erläutert das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) im Diskussionspapier „Konzept für die Umsetzung einer flächendecken-den kommunalen Wärmeplanung als zentrales Koordinierungsinstrument für lokale, effiziente Wärmenutzung“ vom 29.07.2022 die Notwendigkeit einer bundesgesetzlichen Regelung:
• Verpflichtung von Kommunen zur Erstellung eines KWP’s für Kommunen ab einer Größe von ca. 10.000 – 20.000 Einwohnern
• Hohes Maß an rechtlicher Verbindlichkeit der Wärmepläne, um die Umsetzung der Wär-mewende zu beschleunigen
• Wärmepläne als zentrales Planungs- und Steuerungsinstrument für die Wärmewende vor Ort
• Der kommunale Wärmeplan soll spätestens innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes vorliegen und alle fünf Jahre fortgeschrieben werden
• Die Ermächtigung der Kommunen durch das Bundesgesetz, erforderliche Daten von z.B. Energieversorgern und Schornsteinfegern anzufordern
Auf Länderebene ist Baden-Württemberg Vorreiter. Im Klimaschutzgesetz Baden-Württemberg (KSG BW) ist die kommunale Wärmeplanung im §7c KSG BW bereits verankert. Das Landesgesetz umfasst im Wesentlichen drei Vorgaben:
1. die systematische und qualifizierte Erhebung des Wärmebedarfs und der daraus resultie-renden Treibhausgasemissionen. Dabei sollen auch Daten zu den Gebäudetypen und der Versorgungsstruktur erhoben werden (Bestandsanalyse).
2. Ermittlung der vorhandenen Potenziale zur Senkung des Wärmebedarfs, Steigerung der Energieeffizienz und den Anteil der erneuerbaren Energien bei der Wärmeerzeugung. So-wie die Nutzung von Abwärme und KWK Technologien (Potenzialanalyse).
3. Die Ableitung eines klimaneutralen Szenarios für das Jahr 2040 mit Zwischenzielen für das Jahr 2030 zur klimaneutralen Wärmeerzeugung bzw. Bedarfsdeckung (Zielszenario).
4. Formulierung von Handlungs- und Umsetzungsstrategien zur Realisierung des kommunalen Wärmeplans (Wärmewendestrategie)
Auf Basis des Klimaschutzgesetzes hat die Klimaschutz- und Energieagentur Baden-Württemberg (KEA-BW) im Auftrag des Ministeriums für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg ein Handlungsleitfaden zur Erstellung eines kommunalen Wärmeplans entwickelt. Der Leitfaden hat einen allgemeingültigen Charakter, sodass auch andere Bundesländer ihn als Orientierungshilfe nutzen können.
Abbildung 2 Vorgehensmodell kommunale Wärmeplanung (Quelle: Kommunale Wärmeplanung Handlungsleitfaden Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg)
Kommunale Wärmeplanung – Vorgehensmodell
Die Bestandsanalyse
In der Bestandanalyse wird der Wärmebedarf, die Treibhausgasemissionen, der Gebäudebestand und die Versorgungsinfrastruktur erfasst. Das Ergebnis der Bestandanalyse ist die Darstellung der Wärmedichten innerhalb der Kommune. Dies kann beispielsweise in Form eines Wärmekatasters sein. Die Datenerhebung ist insofern von großer Bedeutung, da darauf basierend die Maßnahmen zur Erreichung der Klimaschutzziele entwickelt werden.
Die Potenzialanalyse
Die Potenzialanalyse erfasst alle erneuerbare Energiequellen in der Kommune. Erneuerbare Ener-giequellen sind z.B. Biomasse, Tiefe und Oberflächennahe Geothermie, Solarthermie, Umweltwär-me, Abwärme aus der Industrie und dem kommunalen Abwasser. Außerdem wird das KWK Poten-zial zur regenerative Strom- und Wärmeerzeugung untersucht. Die Prüfung berücksichtigt u.a. die Flächenverfügbarkeit, aber auch die vorrangige anderweitige Nutzung des Potenzials.
Das Zielszenario
Das Ziel eines kommunalen Wärmeplans ist das jede Kommune ihren eigenen Weg zur klimaneut-ralen Wärmeversorgung entwickelt. Dabei spielen die örtlichen Gegebenheiten eine entscheidende Rolle. Jedoch gibt es eine Fülle von Parameter, die die Umsetzung des kommunalen Wärmeplans erheblich beeinflussen können. Durch die gezielte Variation der Parameter werden Szenarien er-stellt, die die Treibhausgasminderungen darstellen.
Die Wärmewendestrategie
Die Wärmewendestrategie ist die Schnittstelle zwischen der Erstellung des Wärmeplans und der Umsetzung der Maßnahmen. Für die Maßnahmen werden detaillierte Planungen und ggfls. Akti-onspläne erstellt. Durch die Priorisierung der einzelnen Maßnahmen wird eine Reihenfolge für die Umsetzung der Maßnahmen festgelegt.
Integration des kommunalen Wärmeplans in die Stadtentwicklung und die Abgrenzung zu Klima-schutzkonzepten
Ziel des kommunalen Wärmeplans ist die nachhaltige Stadtentwicklung. Dabei soll der gesamte Gebäudebestand klimaneutral mit Wärme versorgt werden. Jedoch ist der kommunale Wärmeplan keine Sammlung von Maßnahmen zur Erreichung der Wärmewende. Der kommunale Wärmeplan ist ein integrativer kontinuierlicher Planungsprozess. Die darauf basierende Wärmewendestrategie unterscheidet sich daher von einem Klimaschutzkonzept, aber auch von einem Energieleitplan. In einem Klimaschutzkonzept hingegen werden energiepolitische Optionen bzw. Maßnahmenpläne für ausgewählte Gebiete dargestellt und priorisiert. Jedoch können vorhandene Klimakonzepte für die Ausgestaltung des kommunalen Wärmeplans genutzt und in den Wärmeplan integriert werden. Der kommunale Wärmeplan befasst sich stets ganzheitlich mit der Gemeinde bzw. der Stadt, da die Transformationsprozesse erhebliche und weitreichende Auswirkungen haben können, die umfas-send bewertet werden müssen.
Fördermittel für die kommunale Wärmeplanung
Die Förderrichtlinien für die kommunale Wärmeplanung sind nicht einheitlich und unterscheiden sich regional bzw. je nach Bundesland oder Stadt. In Badem Württemberg können beispielsweise bis zu 80% der zuwendungsfähigen Ausgaben gefördert werden. Gemäß KEA BW sind zuwendungs-fähige Ausgaben, Ausgaben die durch fachkundige Dritte für die Erstellung des kommunalen Wär-meplans entstehen. Die Stadt Hannover fördert kommunale Wärmepläne in Form von Machbar-keitsstudien ebenfalls mit bis zu 80% und einem Höchstbetrag von 12.000 €. In Bayern ist bis Ende 2022 ein Gesetzesentwurf für die kommunale Wärmeplanung geplant. Vorrausichtlich wird die kommunale Wärmeplanung für Kommunen ab 10.000 Einwohnern verpflichtend sein. Informatio-nen zu potenziellen Fördermitteln ist nach aktuellem Stand noch nicht bekannt. Eine weitere Mög-lichkeit Fördermittel zu erhalten ist das Förderprogramm 4.1.6 Erstellung von Machbarkeitsstudien des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz. Das Förderprogramm unterstützt grund-sätzlich Vorhaben die Treibhausgasminderungspotenziale untersuchen. Bezuschusst werden dabei Ingenieursdienstleistungen für die Planung von Anlagen und Infrastrukturen.
Herausforderungen bei der Erstellung eines kommunalen Wärmeplans
Die Entwicklung eines kommunalen Wärmeplans ist ein komplexer Prozess, da die Maßnahmen zur Erreichung der Klimaneutralität auf mehreren Ebenen bewertet werden müssen. Die Vielfalt der Technologien ermöglicht auf unterschiedliche Art und Weise die ökonomischen Ziele zu erreichen. Umso wichtiger ist es, die angemessene Technologie für jeden Anwendungsfall zu identifizieren. Zum einen müssen die Lösungen technisch und wirtschaftlich bewertet werden und zum anderen müssen die regulatorische Vorgaben und der ökologische Mehrwert in Betracht gezogen werden. Darüber hinaus ist ein kommunaler Wärmeplan ein integrativer ganzheitlicher Prozess. Das heißt, das neben der Kommune auch beispielsweise Betreiber von Versorgungsinfrastrukturen, Wärme-versorger, Contractoren, Gebäudeeigentümer in den Entwicklungsprozess eingebunden werden müssen.
Die Horizonte Group unterstützt Kommunen und Energieversorger bei der Erstellung von kommu-nalen Wärmeplänen sowie bei der Durchführung von Machbarkeitsstudien. Grundsätzlich wird das ganzheitliche Konzept von Antragsstellung bis hin zur Projektrealisierung angeboten, aber auch eine Begleitung bei einzelnen Maßnahmen ist möglich.
Möchten Sie gern mehr zum Thema kommunale Wärmeplanung erfahren? Sprechen Sie einfach unser Team für Wärme & Effizienz an.
Was ist Transformationsplanung Fernwärme?
- aktualisiert im Februar 2023 - lesen Sie auch eine Kurzfassung in der Februar-Ausgabe der Zeitung für kommunale Wirtschaft (Abonnement notwendig)
Mit der ersten Novelle des Bundesklimaschutzgesetz (KSG) hat sich die Bundesregierung im Jahr 2021 zum Ziel gesetzt, dass Deutschland spätestens zum Jahr 2045 Netto-Treibhausgasneutralität erreicht. Im europäischen Klimagesetz, welches im Rahmen des European Green Deals veröffent-licht wurde, wird festgeschrieben, dass die Europäische Union (EU) spätestens im Jahr 2050 klima-neutral wird. Daraus folgt, dass die die Energie- und Wärmeversorgung in der EU bis 2050 klima-neutral zu gestalten ist, in Deutschland sogar bis zum Jahr 2045.
Die Wärmeversorgung in Deutschland
In Deutschland ist die Wärmeversorgung für mehr als 52 % des Endenergieverbrauchs verantwortlich. Im Jahr 2021 lag der Anteil von Erneuerbaren Energien mit 41,4 % in dem Sektor Strom wesentlich höher als im Sektor Wärme, in dem lediglich 16,7 % durch Erneuerbare Energien eingesetzt worden sind.
Abbildung 1: Entwicklung des Einsatzes Erneuerbarer Energien im Wärmesektor (eigene Darstellung auf Basis der AGEE Stat 2022)
Aus diesem Grund trat am 15.09.2022 die Bundesförderung für effiziente Wärmenetze (BEW) in Kraft. Diese gilt als Nachfolger des Förderprogramms zum Modellvorhaben Wärmenetzsysteme 4.0 (WNS 4.0). Die BEW hat zum Ziel, einen Beitrag zur Erreichung der Treibhausgasneutralität besonders der Wärmeversorgung bis zum Jahr 2045 zu leisten. Dazu soll die Identifikation von und die Investitionen in Maßnahmen angereizt werden, mit denen auf der einen Seite der Wärmebedarf z.B. über Sanierung des bestehenden Gebäudebestands reduziert wird und auf der anderen Seite der Anteil erneuerbarer Energien und Abwärme in Wärmenetzen in Deutschland gesteigert wird. Insgesamt soll so der Ausstoß von Treibhausgasemissionen von Wärmenetzen deutlich verringert werden.
Die Bedeutung und Notwendigkeit der Transformation von Wärmenetzen lässt sich durch die Erklärung vom Bundesminister für Wirtschaft und Klimaschutz Robert Habeck im Rahmen der Veröffentlichung der BEW unterstreichen:
„Mit grünen Wärmenetzen leisten wir einen Beitrag zur Versorgungssicherheit und verringern unsere Abhängigkeit von fossilen Energieimporten. Mit der neuen Förderung investiert die Bundesregierung in stabile Wärmepreise und eine klimafreundliche Energieversorgung. Wärmenetze sind der Schlüssel, wenn wir das Heizen treibhausgasneutral machen wollen. Sie erschließen klimafreundliche Wärmequellen, die durch dezentrale Heizungen im Haus nicht nutzbar sind – darunter tiefe Geothermie, die ganzjährig, verlässlich und bei jedem Wetter hohe Temperaturen liefern kann. Wir bringen hier zukunftsorientierte Energiepolitik auf die Straße.“
Insgesamt unterscheidet die BEW zwischen vier zeitlich aufeinander aufbauenden Modulen:
- Modul 1: die Förderung von Transformationsplänen oder Machbarkeitsstudien,
- Modul 2: die systemische Förderung eines Wärmenetzes (Investitionsförderung),
- Modul 3: die Förderung von Einzelmaßnahmen an einem Wärmenetz
- Modul 4: die Betriebskostenförderungen für Solarthermieanlagen und Wärmepumpen
Was umfasst der Transformationsplan für ein Fernwärmenetz nach BEW?
Im Folgenden wird auf das Modul 1 und im Besonderen auf die Erstellung von Transformationsplänen genauer eingegangen. Transformationspläne sollen dem Zweck dienen „den zeitlichen, technischen und wirtschaftlichen Umbau bestehender Wärmenetzsysteme über einen längeren Zeitraum mit dem Ziel einer vollständigen Versorgung der Netze durch erneuerbare Wärmequellen bis 2045 darzustellen“.
Gefördert werden in Modul 1 sowohl die Erstellung von Transformationsplänen und Machbarkeitsstudien als auch die Planungsleistungen, angelehnt an die Leistungsphasen der Honorarabrechnung für Architekten und Ingenieure (HOIA) 1-4. Die Art und der Umfang der Förderung ergeben sich wie folgt:
- Nicht rückzahlbarer Zuschuss zu den Kosten für die Erstellung von Transformationsplänen bzw. Machbarkeitsstudien
- 50 Prozent der förderfähigen Kosten werden gefördert
- Der Bewilligungszeitraum (ab Erlass des Zuwendungsbescheids) beträgt zwölf Monate und kann auf Antrag einmalig um bis zu zwölf Monate verlängert werden
- Die maximale Fördersumme beträgt 2 Millionen Euro pro Antrag
Ein förderfähiger Transformationsplan muss konkrete Maßnahmen in bestimmbaren Zeithorizonten sowie die dafür notwendigen Ressourcen darlegen. Die BEW unterteilt einen Transformationsplan in 6 Arbeitsschritte, für die jeweils eine Reihe von Mindestanforderungen gelten, welche als Voraussetzung für dessen Förderfähigkeit dienen. Im Folgenden werden diese Mindestanforderungen skizziert.
- IST-Analyse des Untersuchungsgebietes
Zunächst ist die genaue Definition des im Transformationsplan untersuchten Wärmenetzes bzw. Netzteils notwendig. Die IST-Analyse im Rahmen des Transformationsplans eines Wärmenetzes besteht aus der Wärmeverbrauchs- und Wärmebedarfsermittlung, der IST-Analyse des Wärmenetzes und der IST-Analyse der zentralen Wärmeerzeugung.
- Potentialermittlung erneuerbarer Energien und Abwärme
Im Rahmen der Potentialermittlung der erneuerbaren Energien und der Abwärme sind alle Potenziale und die Einsatzmöglichkeiten der erneuerbaren Energien und Abwärmequellen näher zu erörtern und räumlich zuzuordnen. Es stehen dabei die Verfügbarkeiten der jeweiligen Wärmequellen im unmittelbaren Netzgebiet und dessen Umgebung Vordergrund. Bei erneuerbaren Wärmequellen/Energieträgern werden folgende Wärmepotenziale unterschieden, für welche unterschiedliche Anforderungen bezüglich der Potentialermittlung im Transformationsplan bestehen:
- Solarthermie,
- Geothermie,
- Umweltwärme (z.B. Luft, Erdwärmekollektoren, Erdwärmesonden, Grundwasser, Flusswasser, Seewasser, Abwasser) und
- SOLL-Analyse des Wärmenetzes (inkl. Primärenergieeinsparung und CO2-Einsparung)
Die SOLL-Analyse stellt alle Wärmeerzeuger, Übergabestationen und technischen Parameter des zukünftigen Wärmenetzes dar. Die SOLL-Analyse skizziert das treibhausgasneutrale Wärmenetz, welches spätestens im Jahr 2045 realisiert werden muss, anhand der gleichen Parameter wie bei der IST-Analyse und beinhaltetet ein langfristiges Wärmebedarfsszenario. Anhand der SOLL-Analyse werden Maßnahmenpakete über einen Zeitraum von 4 Jahren nach Abgabe des Transformationsplans definiert. Die jeweiligen notwendigen Maßnahmen beinhalten die Maßnahmen bei den Endkunden, am Wärmenetz und in neue treibhausgasneutrale Wärmeerzeuger.
Zudem werden im Rahmen der SOLL-Analyse die Primärenergieeinsparung und die CO2-Einsparung zu ermittelt. Dabei wird der IST- und der SOLL-Zustand der Wärmeversorgung verglichen.
- Kostenrahmen
Der Kostenrahmen beinhaltet die ökonomische Betrachtung der Maßnahmen, welche die Treibhausgasneutralität des Wärmenetzes sicherstellen. Ein Kostenrahmen des Transformationsprojekts inkl. eines Wirtschaftlichkeits- und Finanzierungskonzeptes müssen dabei angefertigt werden. Im Rahmen eines Wirtschaftlichkeits- und Finanzierungskonzeptes sollten die benötigten Investitionssummen der einzelnen Komponenten des Wärmenetzes überschlagsartig dargestellt werden. Für ein ökonomisch funktionsfähiges Wärmenetz müssen die betriebs- und verbrauchsbedingten Kosten geschätzt werden. Die Analyse der Wirtschaftlichkeit des zukünftigen Wärmenetzes umfasst unter anderem die resultierenden Wärmebezugskosten für Verbraucher.
Zuletzt muss die Finanzierung der mit der Transformation verbundenen Investitionssummen untersucht werden. Hierbei sind Risikoanalysen und eine Kostenvorgabe festzulegen, welche die maximalen Randbedingungen zur Finanzierbarkeit des Transformationsplans darstellen.
- Pfad zur Treibhausgasneutralität mit den Wegmarken 2030, 2035, 2040, 2045
Damit eine kontinuierliche Transformation des Wärmenetzes bis hin zu Treibhausgasneutralität sichergestellt wird, stellt der Pfad zur Treibhausgasneutralität einen Zeitplan zur Umsetzung des in der SOLL-Analyse des Wärmenetzes angedachten Versorgungskonzeptes dar. Hierbei müssen sowohl für den IST-Zustand als auch die Jahre 2030, 2035, 2040, 2045 folgende Parameter dargestellt werden und die Zielerreichung mit den dafür umzusetzenden Maßnahmen erläutert werden.
- Anteil erneuerbarer Energien ohne Biomasse (in % und GWh/a für die jeweilige Wegmarke und Erläuterung der hierfür notwendigen umzusetzenden Maßnahmen)
- Anteil Biomasse (in % und GWh/a für die jeweilige Wegmarke und Erläuterung der hierfür notwendigen umzusetzenden Maßnahmen)
- Anteil Abwärme (in % und GWh/a für die jeweilige Wegmarke und Erläuterung der hierfür notwendigen umzusetzenden Maßnahmen)
- Anteil gasbefeuerter KWK-Anlagen (in % und GWh/a für die jeweilige Wegmarke)
- Anteil gas- und ölbefeuerter Kesselanlagen (in % und GWh/a für die jeweilige Wegmarke)
- Anzahl Endkunden
- Anzahl Gebäude und Wohneinheiten
- Trassenlänge (Netzgröße) (in km)
- Gesamtwärmebedarf (in GWh/a)
- Temperaturniveau (in °C für Vorlauf und Rücklauf)
- Ggf. Maßnahmen zur Bürgereinbindung und Stärkung der Akzeptanz
Maßnahmen zur Bürgereinbindung stellen keine zwingende Voraussetzung für einen Transformationsplan im Sinne der BEW dar, sind jedoch förderfähig. Sie dienen zur Informierung der Bürger und zur Einbindung dieser in den Transformationsprozess. Werden Maßnahme zur Bürgereinbindung durchgeführt oder geplant, sind für bereits durchgeführte Maßnahmen die wesentlichen Faktoren und Erkenntnisse aus den Veranstaltungen/Maßnahmen zu dokumentieren. Geplante Maßnahmen müssen aufgelistet werden und pro Maßnahme sind Inhalte sowie Ziele zu definieren.
Die Bestandteile des Transformationsplans werden in Abbildung 2 zusammenfassend visualisiert.
Abbildung 2: Bestandteile eines Transformationsplans gemäß BEW (eigene Darstellung)
Im Rahmen des Moduls 1 der BEW sind zusätzlich zu den genannten Inhalten des Transformationsplans konkrete Planungsleistungen angelehnt an die Leistungsphase 2-4 der HOAI förderfähig und für die Umsetzungs- und Betriebskostenförderung der Module 2-4 notwendig. Auch für die Planungsleistungen gelten bestimmte Mindestanforderungen an folgende Bestandteile, auf die im weiteren Artikel jedoch nicht gesondert eingegangen werden soll:
- Wärmeerzeugung
- Wärmesenken/-kunden
- Wärmenetz
- Mess-, Steuerungs- und Regelungstechnik (MSR-Technik) inkl. Digitalisierungskomponenten
- Genehmigungsfähigkeit
- Wirtschaftlichkeitsbetrachtung
- Zeit- und Ressourcenplan
Abgrenzung des Transformationsplan von der Machbarkeitsstudie
Neben der Erstellung von Transformationsplänen kann im Modul 1 der BEW auch die Durchführung von Machbarkeitsstudien gefördert werden. Eine Gemeinsamkeit der Instrumente liegt in dem vorgegebenen Mindestumfang für die Förderfähigkeit. Beide müssen auf die Wärmeversorgung von mehr als 16 Gebäuden oder mehr als 100 Wohneinheiten ausgerichtet sein, und schließen somit nahtlos an die Wärmenetzförderung der BEG an, welche kleine Wärmenetze von einer Größe bis zu 16 Gebäuden oder 100 Wohneinheiten fördert. Was ist jedoch der genaue Unterschied zwischen Transformationsplänen und Machbarkeitsstudien?
Unter dem Begriff Transformationsplan ist die zeitliche, technische und ökonomische Abbildung des Umbaus bestehender Wärmenetze, mit dem Ziel der Erreichung der Treibhausgasneutralität bis spätestens 2045, zu verstehen.
Hingegen beschäftigt sich eine Machbarkeitsstudie mit der zeitlichen, technischen und ökonomischen Realisierbarkeit eines neuen, treibhausgasarmen Wärmenetz mit überwiegend erneuerbarer Wärmeerzeugung. Die Fördervoraussetzung der BEW für eine Machbarkeitsstudie ist ein Anteil von mindestens 75 % Erneuerbarer Energien und Abwärme bei Inbetriebnahme des geplanten Wärmenetzes. Zudem ist, wie auch beim Transformationsplan, ein Zielbild des treibhausgasneutralen Wärmenetz und der verbundene Transformationspfad mit Wegmarken für die Jahre 2030, 2035 und 2040 zu skizzieren.
Abgrenzung der Transformationsplanung und der kommunalen Wärmeplanung
Neben der Transformationsplanung von Fernwärmenetzen dient die kommunale Wärmeplanung als wichtigstes Instrument der koordinierten Wärmewende in Deutschland. In diesem Abschnitt wird erläutert, inwiefern die BEW die Transformationsplanung und die Durchführung von Machbarkeitsstudien von der kommunalen Wärmeplanung und Quartierskonzepten, besonders solchen mit Fokus auf der Wärmeversorgung, abgrenzt.
Die kommunale Wärmeplanung gewinnt für Kommunen immer weiter an Bedeutung. Als erstes deutsches Bundesland hat Badem-Württemberg im Oktober 2021 Stadtkreise und große Kreisstädte zum Vorlegen einer kommunalen Wärmeplanung bis zum 31. Dezember 2023 verpflichtet. Seitdem haben auch Hessen und Niedersachsen eine Pflicht zur Erstellung der kommunalen Wärmeplanung für größere Kommunen gesetzlich verankert. Auch auf Bundesebene soll im Jahr 2023 eine gesetzliche Verpflichtung für Kommunen aber einer Größe von 10.000-20.000 Einwohnern verabschiedet werden, wie aus dem Diskussionspapier vom 28.07.2022 des BMWK hervorgeht.
Wie genau müssen die Transformationsplanung, die kommunale Wärmeplanung und Quartierskonzepte miteinander abgestimmt werden? Die BEW sieht eine enge Verzahnung von Transformationsplänen und der kommunalen Wärmeplanung vor und bestimmt die Integration der Planungsvorhaben zum Zeitpunkt der Erstellung des Transformationsplans.
Abbildung 3: Vergleich von Transformationsplanung, kommunaler Wärmeplanung und Quartierskonzept (eigene Darstellung)
- Sofern für das in der Transformationsplanung betrachtete Wärmenetzgebiet eine kommunale Wärmeplanung durchgeführt wurde oder ein Quartierskonzept vorliegt, sind die Ergebnisse dieser Wärmeplanung, beispielsweise die Bestands- und Potenzialanalysen, die erhobenen Daten und durchgeführten Prozesse für den Wärmenetz-Transformationsplan zu verwenden und gegebenenfalls anzupassen.
- Falls zeitgleich eine kommunale Wärmeplanung durchgeführt wird, sind beide Prozesse miteinander zu verzahnen.
- Falls nachgelagert eine kommunale Wärmeplanung durchgeführt wird, sind die Ergebnisse zum Ist-Zustand des Wärmenetzes und der Umgebung des Wärmenetzes für den kommunalen Wärmeplan in geeignetem Detaillierungsgrad zur Verfügung zu stellen.
- Sofern für das Versorgungsgebiet des Wärmenetzes keine kommunale Wärmeplanung vorliegt, ist darzulegen, dass im Rahmen der Erstellung des Transformationsplans die erforderlichen Abstimmungen mit kommunalen Entscheidungsträgern vor Ort erfolgt sind.
Beitrag von Transformationsplänen zur Geschäftsfeldentwicklung
Zuletzt sollte über die Chance gesprochen werden, welche die Transformationsplanung einem Netzbetreiber zur strategischen Geschäftsfeldentwicklung bietet.
Werden Gebäude saniert oder neu errichtet, ist die ökologische Qualität der vorgelagerten Fernwärmeversorgung zur Erfüllung der baurechtlichen Vorgaben besonders relevant. Dies wird nicht zuletzt über die geplante Pflicht eines Anteils Erneuerbarer Energien von 65 % in neuen Heizungsanlagen ab dem 01.01.2024 deutlich. Während viele Akteure den Umsetzungsaufwand als unangemessen hoch einschätzen, kann die Umsetzung über einen Fernwärmeanschluss in Verbindung mit einem Transformationsplan denkbar leicht gestaltet werden. So kann der Wärmeversorger mit einer Transformationsplanung im Voraus nachweisen, dass die Anforderungen in Verbindungen mit einer Fernwärmeversorgung erfüllt werden. Damit setzt er die Verpflichtung um, auch wenn die Wärme zum Zeitpunkt des Einbaus der neuen Heizungsanlage noch keinen Anteil Erneuerbarer Energien von 65 % erreicht. Somit stellt die Transformationsplanung auch eine strategische Geschäftsfeldabsicherung dar.
Der Beitrag der Transformationsplanung zur Wärmewende
Bisher hat sich der Einsatz von Erneuerbaren Energien in der Wärmeversorgung nur bedingt durchsetzen können. Durch das Inkrafttreten der BEW könnte sich dies ändern, da diese mit Förderquoten von 40-50 % einen massiven Anreiz zu klimafreundlichen Wärmeversorgungsalternativen darstellt. Somit können selbst zukünftige Geschäftsmodelle, welche zum jetzigen Zeitpunkt nicht wirtschaftlich sind, schon heute in der Transformationsplanung berücksichtigt und umgesetzt werden und so einen wichtigen Baustein für die Dekarbonisierung der Wärmeversorgung bilden. Nicht zuletzt dadurch ist zu erwarten, dass die Wärmewende um einiges disruptiver sein wird als die elektrische Energiewende.
Die HORIZONTE-Group unterstützt Wärmeversorgungsunternehmen bei der Erstellung von Transformationsplänen sowie bei der Durchführung von Machbarkeitsstudien und auch bei der kommunalen Wärmeplanung. Grundsätzlich wird das ganzheitliche Konzept von Antragsstellung bis hin zur Projektrealisierung angeboten, aber auch eine Begleitung bei einzelnen Maßnahmen ist möglich.
Möchten Sie gern mehr zum Thema Transformationsplanung erfahren? Sprechen Sie einfach unser Team für Wärme & Effizienz an.
Autor: Julian Hackert
Metering Days 2022 – Der HG-Rückblick
Endlich wieder in Fulda – natürlich war die HG mit dabei
Ob die Metering Days wohl die Corona-Zahlen hochgetrieben haben? Ganz auszuschließen sein wird es wohl nicht, aber knapp 700 Teilnehmer*innen sind am Ende eben doch kein Oktoberfest. Angefühlt hat es sich allerdings fast ebenso schön. Viele alte, einige neue Gesichter im intelligenten Messwesen, das immer stärker auch von IT-Fragestellungen dominiert wird. Dazu natürlich ein hervorragendes Rahmenprogramm durch den Veranstalter und HORIZONTE-Group-Partner ZVEI.
iMSys-Rollout soll beschleunigt und entbürokratisiert werden
Besonders gespannt wartete die Branche wie auch bei den letzten Präsenz-Metering-Days 2019 wieder auf die Regulatorik mit Blick auf den Rollout intelligenter Messsysteme (iMSys). Ohne konkret zu werden, ließen BMWK, BSI & Co. wissen, dass man an einer Entbürokratisierung und einer Beschleunigung des Rollouts arbeite. So könnte die ungeliebte „Markterklärung“ bald wegfallen, schließlich sind die Smart-Meter-Gateways inzwischen zumindest technisch in der Lage, ihre Aufgaben zu erfüllen und in der Praxis erprobt. Mit Spannung erwartet wird hierzu ein Termin mit dem Wirtschaftsminister Robert Habeck am 20.10.2022 in Berlin – die HG wird dabei sein und auch von dieser Veranstaltung berichten.
Lieferschwierigkeiten von Smart-Meter-Gateways entspannen sich
Zur Beschleunigung und Entbürokratisierung könnte ebenfalls eine vereinfachte sichere Lieferkette (SiLke) beitragen, interessant sind hier insbesondere die neuen Ansätze der Hersteller EMH und Theben. Darüber hinaus bemühten sich alle Gateway-Hersteller zu betonen, dass sie die Lieferschwierigkeiten zunehmend in den Griff bekommen würden – sie also auch die Misere des Rollouts von bisher lediglich 300.000 verbauten iMSys (Quelle: ZVEI) in Deutschland nicht zu verantworten haben.
CLS und Steuervorgänge: die Branche diskutiert Lösungen
Von der Branche begrüßt wird der Universalbestellprozess, der zwar noch nicht endgültig festgelegt ist, aber das Thema CLS mit mehreren Akteuren weiter ausgestaltet. Überhaupt deutet sich auch im Feld des Steuerns, übrigens eines der meistdiskutierten Themen auf der Fachmesse, eine klarere Aufteilung an: Die Administration der Steuereinheit durch den MSB, die Koordinierungsfunktion beim VNB. Gerade letztere werde in den Gremien derzeit intensiv besprochen. Ein Gesamtkonzept für die Steuerung mit intelligenten Messsystemen wurde ja auch kurz vor den Metering Days vom FNN zur Diskussion gestellt. Abzuwarten bleibt aber auch immer noch die Ausgestaltung des §14a EnWG durch die BNetzA.
Fazit: Viele tolle Gespräche und mit Sicherheit ein spannender Herbst
Die HORIZONTE-Group war wieder mit einem eigenen Stand vertreten, der ständig besucht war. Wir bedanken uns bei unseren Kunden, Partnern und Interessenten für die guten Gespräche dort und freuen uns darauf, den Dialog fortzusetzen! Die Energiewirtschaft wird auch in diesem Herbst sehr spannend bleiben.
Dr. Roland Olbrich, Jochen Buchloh, Axel Wachtmeister und Björn Terlinde (metelligent) zum Abschluss der Metering Days am HG-Stand.
Was liegt
hinter dem Horizont?
Wir kennen die Themen. Wir organisieren die Antworten.
Von der Umsetzung regulatorischer Anforderungen bis zum
Aufbau neuer Geschäftsmodelle.
3. Entlastungspaket der Bundesregierung
Kurze Übersicht der beschlossenen Maßnahmen
Am 03.09.2022 hat die Bundesregierung das dritte Maßnahmenpaket beschlossen. Hier ein kurzer Einblick in die energierelevanten Maßnahmen.
Entlastung bei den Strompreisen
- Gilt für Haushalte und KMU mit Versorgertarif
- Dämpfung der steigenden Netzentgelte
Die Strompreisbreme soll über die Abschöpfung von hohen Zufallsgewinnen der Stromproduzenten finanziert werden.
Entlastung bei CO2-Preis
- Aussetzung der Erhöhung von 5€ pro Tonne zum 01.01.2023 (Verlängerung des Preispfads)
- Der CO2-Preis gilt für fossile Brennstoffe wie Benzin, Diesel, Heizöl und Erdgas
Senkung der Umsatzsteuer für Gas
- Der Steuersatz für den Gasverbrauch wird auf 7 % gesenkt (statt 19 %)
- Die Maßnahme ist bis März 2024 befristet
Hilfen für Unternehmen
- Einjährige Verlängerung des Spitzenausgleichs (StromStG/EnergieStG) à Referentenentwurf vom Bundesfinanzministerium am 05.09.2022 veröffentlicht: Spitzenausgleichsverlängerungsgesetz – SpAVerlG
- Im Referentenentwurf fehlt bisher die Testierung des Alternativen Systems gemäß SpaEfV für KMU
- Bisher keine Aussage zur Steuerentlastung für Unternehmen nach § 9b StromStG
- Beide Beihilferechtliche Genehmigung laufen zum 31.12.2022 aus
Weitere Informationen finden Sie auf der Seite der Bundesregierung oder sprechen Sie uns an.
Was liegt
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